# Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten geändert wird

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 67/1992, wird wie folgt geändert:

"(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b Z. 1 beträgt pro Pflegetag 850,- Schilling, bei Einzelunterbringung jedoch 1.060,- Schilling.

(4) Die Hebammengebühr beträgt 900,- Schilling, bei Mehrlingsgeburten jedoch 1.350,- Schilling."

Artikel II