# Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996, mit der die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten geändert wird

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 66/1992, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 116/1993, 105/1994 und 100/1995 wird wie folgt geändert:

"(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b Z. 1 beträgt pro Pflegetag:

Schilling, bei Einzelunterbringung jedoch 510,- Schilling;

(4) Die Hebammengebühr beträgt 900,- Schilling, bei Mehrlingsgeburten jedoch 1.350,- Schilling."

Artikel II