# Kundmachung des Landeshauptmannes betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des Freilandbautengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 8. Jänner 1997 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des Freilandbautengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. i des Landes- Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 1996, G 189-193/ 96 und G 277/96, den § 3 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.