# Gesetz vom 13. November 1996, mit dem das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 13. November 1996, mit dem das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 97/1991, wird wie folgt geändert:

"(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat nach Maßgabe der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 92/51/EWG, ABl. 1992, Nr. L 209, S. 25 ff., auf Antrag eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Prüfung als gleichwertig anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn die jeweilige Ausbildung diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im wesentlichen entspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der erfolgreiche Besuch einer ausländischen Schule oder der erfolgreiche Abschluß eines einschlägigen Studiums an einer Universität im Ausland als Ersatz für eine Lehre oder Prüfung oder als Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung anzuerkennen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach dem Einlangen zu entscheiden."

"(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 durch Verordnung bestimmen, auf Grund welcher im Ausland abgelegten Prüfungen oder absolvierten Ausbildungen die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen ist. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde zu hören.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 4 nicht zur Gänze vor, so kann die Anerkennung nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges abhängig gemacht werden. Die Ergänzungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die in der Ausbildung des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Für die Durchführung der Anpassungslehrgänge gilt § 20, für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 21, 22 und 23 sinngemäß.

(7) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden."

12. Der Abs. 3 des § 29 wird aufgehoben.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnenen Ausbildungen sind hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdauer für den Besuch der vorgeschriebenen Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden.