# Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997

Gesetz vom 12. Dezember 1996 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 - TROG 1997)

I. Teil

Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung

(1) Die überörtliche Raumordnung dient der geordneten Gesamtentwicklung des Landes.

(2) Ziele der überörtlichen Raumordnung sind insbesondere:

§ 2

Bei der Erfüllung der Aufgabe der überörtlichen Raumordnung und bei der Abwägung von Zielen sind folgende Grundsätze zu beachten:

§ 3

Informationspflicht

(1) Die Organe des Landes und der Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh die von ihnen beabsichtigten, für die Raumordnung des Landes wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Sonstige öffentliche und private Planungsträger sind zur Auskunft über die für die Raumordnung des Landes wesentlichen Umstände verpflichtet, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht und sofern dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den betroffenen Gemeinden möglichst früh die für die örtliche Raumordnung wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hiefür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn sie darauf gerichtet sind,

§ 4

Kleinregionen

Die Landesregierung hat durch Verordnung das Landesgebiet in Kleinregionen einzuteilen. Die Kleinregionen sind nach raumordnerischen Gesichtspunkten, ausgehend von den natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten, festzulegen. Die Grenzen der Kleinregionen dürfen die Gemeinde- und die Bezirksgrenzen nicht schneiden.

2. Abschnitt

Durchführung

§ 5

Bestandsaufnahmen

Die Landesregierung hat die für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen natürlichen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Die Bestandsaufnahmen sind auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 6

Vorarbeiten

(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung sind berechtigt, zur Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und weiterer Planungsgrundlagen für Raumordnungsprogramme Grundstücke zu betreten und zu befahren, die erforderlichen Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 so durchzuführen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Das mit der Leitung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraute Organ hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen.

(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 entstandenen Vermögensnachteile. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit zustande, so kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragen. Für die Festsetzung der Vergütung gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Vergütung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

§ 7

Raumordnungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für die geordnete Entwicklung des Planungsgebietes (Abs. 2) im Sinne der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind. An Maßnahmen kann insbesondere festgelegt werden, daß

(2) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Kleinregionen und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.

(3) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinne dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.

(4) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.

(5) Raumordnungsprogramme haben die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes zu berücksichtigen, soweit die Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen. Im übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten Bedacht zu nehmen.

(6) Wird auf Grundflächen, die auf Grund einer Festlegung nach Abs. 1 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben.

§ 8

Raumordnungsprogramme für eine geordnete

Entwicklung des Tourismus

(1) Die Landesregierung kann in Raumordnungsprogrammen für bestimmte Planungsgebiete Maßnahmen für eine geordnete Entwicklung des Tourismus festlegen, soweit dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist. Unbeschadet des § 5 sind bei der Ausarbeitung solcher Raumordnungsprogramme die den örtlichen Tourismusleitbildern nach § 4 Abs. 2 lit. a des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung zugrundeliegenden Erhebungen so weit wie möglich heranzuziehen.

(2) Bei der Abgrenzung der Planungsgebiete nach Abs. 1 erster Satz ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere auf

Bedacht zu nehmen.

(3) In einem Raumordnungsprogramm nach Abs. 1 kann festgelegt werden, daß

(4) Soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, darf ungeachtet einer Festlegung nach Abs. 3 lit. a im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) als Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen verwendet worden ist, statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und derselben Zahl an Betten und an Räumen zur Beherbergung von Gästen errichtet werden. Hat die Zahl der Betten im abgebrochenen oder zerstörten Gebäude weniger als 150 oder die Zahl der Räume zur Beherbergung von Gästen weniger als 75 betragen, so darf anläßlich der Wiedererrichtung und künftiger Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen die Zahl der Betten insgesamt um bis zu 30, höchstens jedoch auf 150, und die Zahl der Räume zur Beherbergung von Gästen insgesamt um bis zu 15, höchstens jedoch auf 75, erhöht werden.

(5) Bescheide, mit denen entgegen dem Abs. 3 oder 4 die Baubewilligung oder die Errichtungsbewilligung für einen Campingplatz erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 9

Raumordnungsprogramme für Beherbergungsgroßbetriebe

(1) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 150 Betten oder mehr als 75 Räumen zur Beherbergung von Gästen. Betten und Räume zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf eine einheitliche Gesamtplanung eine Einheit bilden. Mehrere Betriebe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.

(2) Die Landesregierung hat in einem Raumordnungsprogramm die Grundsätze zu bestimmen, die bei der Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 48) zu beachten sind. Bei der Erlassung dieses Raumordnungsprogrammes ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere auf

§ 10

(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude oder Teile von Gebäuden einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen, wie Verkaufszelte, Überdachungen und dergleichen, in denen Betriebe oder Teile von Betrieben untergebracht sind, die Waren oder Waren und Dienstleistungen anbieten und deren Kundenfläche insgesamt das in der Anlage festgelegte Ausmaß übersteigt. Mehrere solche Gebäude oder Teile von Gebäuden einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen gelten als ein Einkaufszentrum, wenn die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Mehrere Betriebe sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie eine betriebsorganisatorische Einheit bilden.

(2) Kundenflächen sind Flächen, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, Flächen, auf denen Dienstleistungen erbracht werden, Flächen, die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen, sowie Flächen, die sich mit einer dieser Flächen in einem gemeinsamen Raum befinden. Als Kundenflächen gelten weiters die Flächen, die der Erschließung der genannten Flächen dienen und zur Benützung durch Kunden bestimmt sind.

(3) Gesamtnutzfläche eines Einkaufszentrums ist die gesamte Fläche, die betrieblichen Zwecken dient, mit Ausnahme von Tiefgaragen, Parkdecks, Schutzräumen, Flächen, die der Produktion von Waren dienen, sowie Flächen, die nicht Kundenflächen sind und durch die Unterkellerung von Kundenflächen geschaffen werden.

(4) Die Landesregierung hat in einem Raumordnungsprogramm die Grundsätze zu bestimmen, die bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren (§ 49) zu beachten sind.

(5) Im Raumordnungsprogramm nach Abs. 4 kann im Hinblick auf bestimmte Grundsätze festgelegt werden, daß in bestimmten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren bestimmter in der Anlage festgelegter Betriebstypen jeweils bis zu einem bestimmten Höchstausmaß der Kundenfläche und der Gesamtnutzfläche zulässig ist. Dabei kann für Einkaufszentren, in denen Lebensmittel angeboten werden, auch das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festgelegt werden, auf dem Lebensmittel angeboten werden. Auch kann bestimmt werden, daß die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren aller oder bestimmter Betriebstypen nur auf Grundflächen zulässig ist, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumordnungsprogrammes bestimmten widmungsmäßigen Voraussetzungen entsprochen haben. Weiters können nähere Festlegungen über die Anordnung und die Gestaltung der Abstellmöglichkeiten für die Kraftfahrzeuge der Kunden, der Beschäftigten und der Lieferanten getroffen werden.

(6) Bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren, die den Festlegungen nach Abs. 5 erster, zweiter und dritter Satz entsprechen, gelten die diesbezüglichen Grundsätze als erfüllt.

(7) Bei der Erlassung des Raumordnungsprogrammes nach Abs. 4 ist unbeschadet der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung insbesondere auf

§ 11

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Raumordnungsprogrammes der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes nach § 8 ist überdies den im Planungsgebiet liegenden Tourismusverbänden und Einrichtungen der regionalen Zusammenarbeit von Tourismusverbänden zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes, das für das ganze Land erlassen werden soll, ist weiters dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadtgemeinde Innsbruck, der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes, das nur für einen Teil des Landes erlassen werden soll, den im Planungsgebiet liegenden Gemeinden zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von zwei Monaten einzuräumen.

(2) Enthält der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes, das nur für einen Teil des Landes erlassen werden soll, Festlegungen nach § 7 Abs. 1 lit. a bis e oder § 8 Abs. 3 lit. a oder b, so haben die Gemeinden den übersandten Entwurf unverzüglich im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Boten für Tirol und in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zu verlautbaren. Die Landesregierung hat die Auflegung der Entwürfe von Raumordnungsprogrammen mit Festlegungen nach § 8 Abs. 3 lit. a oder b weiters der Bezirkshauptmannschaft unter Anschluß eines Entwurfes mitzuteilen. Die Kundmachungen und die Verlautbarungen haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.

(3) Die Landesregierung hat nach dem Abschluß des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates (§ 18) zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes einzuholen. Zum Entwurf eines Raumordnungsprogrammes, das nur für einen Teil des Landes, mindestens jedoch für das Gebiet einer Kleinregion, die mehrere Gemeinden umfaßt, erlassen werden soll, ist zuvor eine Stellungnahme des betroffenen Regionalbeirates bzw. der betroffenen Regionalbeiräte (§ 24) einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates und der betroffenen Regionalbeiräte ist auf Verlangen Einsicht in alle den Entwurf des Raumordnungsprogrammes betreffenden Unterlagen einschließlich der eingelangten Stellungnahmen zu gewähren.

§ 12

Änderung von Raumordnungsprogrammen

(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies

erforderlich ist.

(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

(3) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 11 Abs. 1 vierter Satz einen Monat zu betragen hat und die im § 11 Abs. 2 dritter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann.

(4) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre eingehend dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen.

§ 13

Bausperre

(1) Ab der Auflegung des Entwurfes eines Raumordnungsprogrammes mit Festlegungen nach § 8 Abs. 3 lit. a oder b dürfen die Baubewilligung und die Errichtungsbewilligung für Campingplätze nicht mehr erteilt werden, wenn das zu bewilligende Vorhaben mit diesen Festlegungen im Widerspruch steht. Die Landesregierung kann durch Verordnung eine solche Bausperre bereits vor der Auflegung des Entwurfes eines Raumordnungsprogrammes mit Festlegungen nach § 8 Abs. 3 lit. a oder b erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen und überdies anzunehmen ist, daß der mit dem beabsichtigten Raumordnungsprogramm verfolgte Zweck sonst vereitelt würde. Eine solche Verordnung ist den Gemeinden des Planungsgebietes und der Bezirkshauptmannschaft sofort mitzuteilen.

(2) Bescheide, mit denen entgegen dem Abs. 1 die Baubewilligung oder die Errichtungsbewilligung für einen Campingplatz erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Raumordnungsprogrammes, jedenfalls aber zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes des Raumordnungsprogrammes außer Kraft. Die Bausperre nach Abs. 1 zweiter Satz tritt, sofern sie nicht früher aufgehoben wird, überdies außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erlassung der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes mit Festlegungen nach § 8 Abs. 3 lit. a oder b aufgelegt wird. Geht die Bausperre über die Festlegungen im aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten im Falle der Änderung von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 lit. a und b sinngemäß.

§ 14

Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 1 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche für einen bestimmten Zweck zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die Grundflächen, die als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen und die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechende Widmung beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat. Wird auf den als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundflächen nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung mit der Ausführung eines der festgelegten Zweckbestimmung entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Gemeinde die betreffende Widmung aufzuheben und eine den Festlegungen des Raumordnungsprogrammes entsprechende Widmung festzulegen.

§ 15

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 16 Abs. 3 oder eine entsprechende Feststellung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 vorliegt.

(3) Weiters dürfen Wohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1993 oder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

(4) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(5) Um die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Abs. 3 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit ihm dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Bescheid, mit dem die Ausnahmebewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen.

(6) Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt, ohne daß eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Abs. 2 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 3 erster Satz vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht, wenn auf den betreffenden Wohnsitz eine der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 lit. a zutrifft und

(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einen Wohnsitz, für den eine Feststellung über die Unzulässigkeit seiner Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt, trotzdem als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt, sofern keine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 3 erster Satz vorliegt.

(8) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Abs. 3 erster Satz vorliegt, anderen als den im Abs. 4 genannten Personen oder Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überläßt.

(9) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 6, 7 und 8 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-

Schilling zu ahnden.

§ 16

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen

(1) Wohnsitze,

(2) In der Anmeldung ist außer im Falle, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt, durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel glaubhaft zu machen, daß der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:

(3) Der Bürgermeister hat auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die bei der Anmeldung von Wohnsitzen zu verwendenden Formulare festlegen.

(5) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die auf Grund einer Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis e und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zu enthalten. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz vorliegt, sind weiters als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des § 16a Abs. 2 und 3 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Baubewilligungsbescheides in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Abs. 2 lit. d im Verzeichnis richtigzustellen.

(6) Die Gemeinde darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

(7) Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 6 weiters den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 und des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. Nr. 35, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen danach übertragenen Aufgaben sowie den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe übermitteln. Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 6 weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen und der Landesregierung übermitteln.

§ 16a

Verbot neuer Freizeitwohnsitze,

Wiederaufbau und Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

(1) Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, dürfen nicht mehr errichtet werden. Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und sonstige Nebenanlagen zu Freizeitwohnsitzen, für die eine Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz vorliegt, sind jedoch zulässig.

(2) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau errichtet werden. Dabei darf die Baumasse des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, überschreiten. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.

(3) Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind nur mehr insoweit zulässig, als dadurch die Baumasse des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 v. H., höchstens jedoch um 30 m3, vergrößert wird. Maßgebend ist die Baumasse des auf Grund der Feststellung im Sinne des § 15 Abs. 2 oder der Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs. 3 erster Satz rechtmäßig bestehenden bzw. bei einem Neubau nach Abs. 2 des danach rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes. Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die selbständige Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, sind nicht mehr zulässig.

(4) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gelten die Abs. 2 und 3 nur insoweit, als sich auf Grund des § 42 nicht weitergehende Beschränkungen ergeben.

(5) Bescheide, mit denen entgegen den Abs. 1, 2 und 3 die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 17

Koordinierung

(1) Bei der Erlassung von Verordnungen auf Grund von Landesgesetzen sind Raumordnungsprogramme zu berücksichtigen oder ist, soweit solche nicht bestehen, auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol dürfen nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen oder, soweit solche nicht bestehen, nur unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erfolgen.

3. Abschnitt

Raumordnungsorgane

§ 18

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

des Raumordnungsbeirates

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:

§ 19

(1) Der Stellvertreter des Vorsitzenden nach § 18 Abs. 2 lit. b ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu bestellen. Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis l sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen zu bestellen. Die Vorschläge sind der Landesregierung innerhalb eines Monats nach ihrer Neuwahl zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(2) Für die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis l ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis l richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

§ 20

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. c bis l und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Raumordnungsbeirat vorzeitig aus durch:

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Raumordnungsbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 21

Untergruppen des Raumordnungsbeirates

(1) Der Raumordnungsbeirat kann Untergruppen mit einem bestimmten Aufgabenbereich einsetzen. Sie können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingesetzt werden. Den Untergruppen obliegen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches die Behandlung von Einzelfragen im Auftrag des Raumordnungsbeirates, die Beratung der Landesregierung in Förderungsangelegenheiten und die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach § 14 Abs. 3.

(2) Der Vorsitzende der Untergruppe und die sonstigen Mitglieder sind vom Raumordnungsbeirat zu bestellen. Die Mitglieder der Untergruppe müssen nicht Mitglieder des Raumordnungsbeirates sein. Als Mitglieder kommen insbesondere sachkundige Vertreter von Interessenvertretungen und Einrichtungen, deren Wirkungsbereich vom Aufgabenbereich der Untergruppe berührt wird, sachkundige Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung und sonstige sachkundige Personen in Betracht.

§ 22

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

der Bezirkskommissionen

(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkskommission für die Angelegenheiten der Raumordnung, im folgenden Bezirkskommission genannt, einzurichten. Der Bezirkskommission obliegt die fachliche Vorberatung der Raumordnungsangelegenheiten des betreffenden Bezirkes.

(2) Im politischen Bezirk Innsbruck-Stadt gehören der Bezirkskommission an:

(3) In den übrigen politischen Bezirken gehören der jeweiligen Bezirkskommission an:

§ 23

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitglieder nach § 22 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. d sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen, die Mitglieder nach § 22 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. f auf Vorschlag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck bzw. der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Im übrigen gilt § 19 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäß. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 20 sinngemäß.

§ 24

Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung

der Regionalbeiräte

(1) Für jede Kleinregion, die mehrere Gemeinden umfaßt, ist ein Regionalbeirat einzurichten. Dem Regionalbeirat obliegt die fachliche Vorberatung der Raumordnungsangelegenheiten der betreffenden Kleinregion.

(2) Dem jeweiligen Regionalbeirat gehören an:

§ 25

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Die Bezirkshauptmannschaft hat vor der Erstattung der Vorschläge die Gemeinden der Kleinregion zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c richtet sich nach der allgemeinen Funktionsdauer der Gemeinderäte. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen.

(3) Jeder Regionalbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. Die Einberufung des Regionalbeirates zur Wahl des Vorsitzenden obliegt dem Bezirkshauptmann. Dieser hat die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten, nimmt jedoch an der Wahl nicht teil.

(4) Für das Erlöschen der Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 24 Abs. 2 lit. b und c gilt § 20 sinngemäß.

§ 26

Geschäftsführung der Raumordnungsorgane

(1) Der Vorsitzende des jeweiligen Raumordnungsorganes hat dieses nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Raumordnungsorganes dies verlangen.

(2) Die Raumordnungsorgane sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Das Erfordernis der Anwesenheit des Vorsitzenden gilt nicht im Falle des § 25 Abs. 3 vierter Satz.

(3) Die Raumordnungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Raumordnungsorgane können beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlußfassung im Wege eines Umlaufes zulässig.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Raumordnungsorgane zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten hat.

(5) Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte der Bezirkskommissionen sind von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, die Kanzleigeschäfte der Bezirkskommission für den politischen Bezirk Innsbruck-Stadt vom Stadtmagistrat zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte der Regionalbeiräte sind von einer Gemeinde der Kleinregion zu besorgen.

II. Teil

Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 27

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Weiters ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

§ 28

Bestandsaufnahme

(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende Erhebungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes und der Dorferneuerung, so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich auf Grund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben.

(3) Für jene Gebiete, die auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage für die Widmung als Bauland in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

§ 29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, einen allgemeinen Bebauungsplan und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus einem Plan samt Planzeichenerläuterung und ergänzenden textlichen Festlegungen. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Mappenblättern und ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen ist weiters ein Übersichtsplan anzuschließen. Dem Übersichtsplan kommt keine verbindliche Wirkung zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne und über die darin zu verwendenden Planzeichen zu erlassen.

(4) Für die Ausarbeitung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne dürfen nur herangezogen werden:

§ 30

Vorarbeiten

Für die Berechtigung der Organe der Gemeinde und ihrer Beauftragten zur Durchführung von Vorarbeiten für die Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme und weiterer Planungsgrundlagen für das örtliche Raumordnungskonzept, den Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

2. Abschnitt

Örtliches Raumordnungskonzept

§ 31

Inhalt

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Jedenfalls sind festzulegen:

i von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung oder von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der nach § 41 Abs. 2 und 3 im Freiland zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen freizuhalten sind;

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist, sofern nicht auf Grund besonderer Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde ein kürzerer Planungszeitraum zweckmäßiger ist, jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten und fortzuschreiben. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat alle zehn Jahre, wenn jedoch die räumliche Entwicklung der Gemeinde eine vorzeitige Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfordert, entsprechend früher einen Bericht über die Verwirklichung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes vorzulegen. Der Bericht ist weiters der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erlassen.

§ 32

Änderung

(1) Das örtliche Raumordnungskonzept ist zu ändern, soweit dies

erforderlich ist.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept darf geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

§ 33

Verpflichtung der Gemeinden als Träger von Privatrechten

(1) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten die Verwirklichung der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, insbesondere die Sicherung ausreichender Grundflächen für den Wohnbau und für gewerbliche und industrielle Zwecke, anzustreben. Zu diesem Zweck können die Gemeinden anläßlich der Widmung von Grundstücken oder der Erlassung oder Änderung des allgemeinen oder des ergänzenden Bebauungsplanes Verträge mit den betroffenen Grundeigentümern abschließen. Die Einhaltung der Verträge ist auf geeignete Weise sicherzustellen. Die Gemeinde hat die betroffenen Grundeigentümer gleich zu behandeln. Derartige Verträge können die Verpflichtung des Grundeigentümers vorsehen, die jeweiligen Grundflächen innerhalb einer angemessenen Frist einer bestimmten Verwendung zuzuführen. Weiters kann die Verpflichtung vorgesehen werden, Grundflächen der Gemeinde oder dem Bodenbeschaffungsfonds (§ 93) für einen bestimmten Zweck, insbesondere für den geförderten Wohnbau, zu überlassen. Die Überlassung hat zum Verkehrswert zu erfolgen. Bei Grundflächen, die dem geförderten Wohnbau dienen sollen, darf jedoch der angemessene Grundstückspreis im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden. Im Vertrag ist weiters vorzusehen, daß die Weiterveräußerung durch die Gemeinde bzw. den Bodenbeschaffungsfonds jedenfalls innerhalb von zehn Jahren höchstens zu jenem Preis erfolgen darf, der dem seinerzeitigen Grundpreis zuzüglich einer allfälligen indexmäßigen Aufwertung und allfälliger Aufwendungen, insbesondere für die Erschließung, entspricht. Dies ist auch für den Fall weiterer Erwerbsvorgänge während dieses Zeitraumes sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien über den Inhalt der Verträge nach Abs. 1 zu erlassen. Dabei ist § 53 Abs. 4 dritter Satz besonders zu berücksichtigen.

(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen der Gemeinden dürfen nur im Einklang mit dem örtlichen Raumordnungskonzept erfolgen.

§ 34

Förderung der Gemeinden

Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Zuschüsse zu den Kosten der Ausarbeitung der örtlichen Raumordnungskonzepte zu gewähren.

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§ 35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 54 Abs. 1 festzulegen. Die Widmungen als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach § 54 Abs. 1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach § 54 Abs. 1 erforderlich ist; im übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.

(2) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs. 2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3 ersichtlich zu machen.

§ 36

Änderung

(1) Flächenwidmungspläne sind zu ändern, soweit dies

(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat beginnend mit dem Jahr 2000 alle fünf Jahre jeweils bis zum 30. Juni eine nach Widmungsarten gegliederte Zusammenstellung über das Flächenausmaß der während der vorangegangenen fünf Jahre als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten und der während dieses Zeitraumes allenfalls in Freiland rückgewidmeten Grundstücke vorzulegen. Als Stichtag ist der 1. Jänner des jeweiligen Jahres heranzuziehen. Diese Zusammenstellungen sind weiters der Landesregierung zu übersenden.

§ 37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 3) entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

(2) Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluß daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Richtung stärker gefährdeter Bereiche erweitert wird. Soweit solche Grundflächen als Bauland gewidmet werden, darf die Baubewilligung für Neu- und Zubauten von Gebäuden nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß durch die Anordnung oder bauliche Beschaffenheit des Gebäudes oder durch sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes ein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Erforderlichenfalls ist die Baubewilligung unter entsprechenden Auflagen zu erteilen.

(3) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen so weit wie möglich vermieden werden.

§ 38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 angeführten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, von denen typischerweise weder eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht und die typischerweise auch keine unzumutbare Verkehrsbelastung bewirken.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe bzw. Einrichtungen errichtet werden, wenn dies

(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden.

§ 39

Gewerbe- und Industriegebiet

(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, daß nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

(3) Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet, für die eine Festlegung nach Abs. 2 gilt, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach dieser Festlegung zulässige Betriebe, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe errichtet werden, wenn dies gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Festlegung nach Abs. 2 zu einer nur geringfügigen Erweiterung des Baubestandes und der betrieblichen Tätigkeit führt.

(4) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden.

§ 40

Mischgebiete

(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 nur Gebäude errichtet werden, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht.

(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, daß außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.

(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.

(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.

(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe errichtet werden.

(6) Für Teile von Mischgebieten kann festgelegt werden, daß nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen zwischen betrieblichen Tätigkeiten und Wohnnutzungen hintanzuhalten.

(7) Bestehen auf Grundflächen, die als Mischgebiet gewidmet sind bzw. für die eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz oder 6 gilt, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach den Abs. 1 bis 6 zulässige Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe bzw. Einrichtungen errichtet werden, wenn dies gegenüber dem Zeitpunkt der Widmung als Mischgebiet oder der Erlassung der betreffenden Festlegung zu einer nur geringfügigen Erweiterung des Baubestandes und der betrieblichen oder sonstigen Tätigkeit führt.

(8) In Mischgebieten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden.

§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3 erster Satz sind.

(2) Im Freiland dürfen nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens zehn Quadratmeter Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen und Trafostationen errichtet werden.

(3) Im Freiland dürfen weiters Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden.

§ 42

Um- und Zubauten und Wiederaufbau

von Gebäuden im Freiland

(1) Im Freiland sind Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 zulässig. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

(2) Im Freiland sind weiters Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und Zubauten zu solchen Gebäuden, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt höchstens 25 v. H. vergrößert wird, zulässig. Eine Änderung des Verwendungszweckes von solchen Gebäuden ist nicht zulässig. Die Änderung von baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.

(3) Im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines im Freiland nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Gebäudes darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck errichtet werden. Die Wohnnutzfläche (§ 44 Abs. 2 dritter Satz) von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf 300 m2, wenn jedoch die Wohnnutzfläche des früheren Gebäudes mehr als 300 m2 betragen hat, dessen Ausmaß der Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Die betriebliche Nutzfläche von wiedererrichteten land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden muß unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen sein. Die Baumasse von wiedererrichteten anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden darf die Baumasse des früheren Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen. Zubauten zu solchen wiedererrichteten Gebäuden sind nur insoweit zulässig, als die Baumasse gegenüber dem früheren Gebäude in seiner ursprünglichen Form um insgesamt höchstens 25 v. H. vergrößert wird.

§ 43

Sonderflächen

(1) Als Sonderflächen können außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen Grundflächen gewidmet werden, auf denen

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige besondere Verwendungszweck genau festzulegen. Auf Sonderflächen dürfen nur Gebäude und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden. Auf Sonderflächen für Dauerkleingärten und Bienenhäuser dürfen überdies nur solche Gebäude und sonstige Anlagen errichtet werden, die zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit unbedingt erforderlich sind.

(3) Als Sonderflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich unter Bedachtnahme auf § 37 Abs. 1 und 2 nach ihrer Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen.

(4) Wird auf einer als Sonderfläche nach Abs. 1 lit. a gewidmeten Grundfläche nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung mit der Ausführung eines dem festgelegten Verwendungszweck entsprechenden Bauvorhabens begonnen, so hat die Gemeinde die Widmung als Sonderfläche aufzuheben.

(5) Die Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie nichts anderes bestimmt ist.

§ 44

Sonderflächen für Hofstellen

(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn

(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m2 beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden. In besonders begründeten Fällen kann anläßlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung und als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind.

(3) Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, mit denen Wohnräume geschaffen werden, dürfen außer im Falle einer Festlegung nach Abs. 2 zweiter Satz auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn das Gesamtausmaß der Wohnnutzfläche 300 m2 nicht übersteigt. Dies gilt auch für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen zu Wohnzwecken. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes ist weiters nur zulässig, wenn sie nicht im Widerspruch zu betriebswirtschaftlichen Erfordernissen steht. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, mit denen Räume für betriebliche Zwecke geschaffen werden, dürfen auf Sonderflächen für Hofstellen nur errichtet werden, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

§ 45

Sonderflächen für landwirtschaftliche

Intensivtierhaltung

(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn Tiere bestimmter Arten in solcher Anzahl gehalten werden, daß die Lärm- und Geruchsemissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben übliche Ausmaß übersteigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und ab welcher Anzahl der gehaltenen Tiere eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.

(2) Für die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen oder Wirtschaftsgebäude zur landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Widmung von Sonderflächen für diese Zwecke überdies nur zulässig ist, wenn eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm oder Geruch, nicht zu erwarten ist. Im übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Sonderflächen für Wirtschaftsgebäude zur landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung nur diesem Zweck dienende Wirtschaftsgebäude samt den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden dürfen.

§ 46

Sonderflächen für Austraghäuser

(1) Als Austraghaus gilt ein Gebäude, das der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übergebers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie oder der vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie dient. Austraghäuser dürfen, solange sie nicht entsprechend ihrem eigentlichen Verwendungszweck benötigt werden, vorübergehend auch sonst zu Wohnzwecken verwendet werden.

(2) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Austraghäuser ist nur im Verband mit einer Hofstelle, für die noch kein Austraghaus besteht, und überdies nur dann zulässig, wenn

(3) Als Sonderflächen für Austraghäuser dürfen überdies nur Grundstücke gewidmet werden, die Bestandteil desselben Grundbuchskörpers sind wie das Grundstück, auf dem sich die Hofstelle befindet, in deren Verband das Austraghaus errichtet werden soll. Dieses Grundstück ist anläßlich der Widmung von Grundstücken als Sonderflächen für Austraghäuser festzulegen und im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid zu bezeichnen. Grundstücke, die als Sonderflächen für Austraghäuser gewidmet sind, sind Zugehör des Grundstückes, auf dem sich die betreffende Hofstelle befindet. Die Landesregierung hat dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin die Zugehöreigenschaft des Grundstückes, das als Sonderfläche gewidmet ist, bei diesem Grundstück und beim Grundstück, auf dem sich die betreffende Hofstelle befindet, anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, daß beide Grundstücke nur gemeinsam abgeschrieben und einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben werden können.

(4) Auf Sonderflächen für Austraghäuser dürfen nur Austraghäuser errichtet werden, deren Wohnnutzfläche höchstens 80 m2 beträgt. In besonders begründeten Fällen kann anläßlich der Widmung als Sonderfläche für Austraghäuser auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. § 44 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 47

Sonderflächen für sonstige land- und

forstwirtschaftliche Gebäude

Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen, ist nur zulässig, wenn

§ 48

(1) Die Errichtung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe (§ 9) gewidmet sind, zulässig. Dies gilt nicht für Neubauten nach § 8 Abs. 4 erster Satz.

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist die zulässige Höchstzahl an Betten und Räumen zur Beherbergung von Gästen von Beherbergungsgroßbetrieben festzulegen.

§ 49

Sonderflächen für Einkaufszentren

(1) Die Errichtung von Einkaufszentren und die Ausführung von Bauvorhaben, durch die Abstellmöglichkeiten für die Kunden, die Beschäftigten oder die Lieferanten von Einkaufszentren geschaffen werden, sind nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Einkaufszentren (§ 10) gewidmet sind, zulässig.

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren sind der zulässige Betriebstyp oder die zulässigen Betriebstypen sowie das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche und der Gesamtnutzfläche festzulegen. Für Einkaufszentren, in denen Lebensmittel angeboten werden, ist auch das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festzulegen, auf dem Lebensmittel angeboten werden.

(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren ist weiters die Art der verkehrsmäßigen Anbindung des Einkaufszentrums an öffentliche Straßen festzulegen, wenn dies im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Vermeidung unzumutbarer schädlicher Auswirkungen des Verkehrs erforderlich ist.

§ 50

Sonderflächen für Sportanlagen

(1) Die Errichtung von Sportanlagen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig.

(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 51

Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen

(1) Die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, die nicht dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 219/1996, unterliegen, sowie die Errichtung und Aufstellung von Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung solcher mineralischer Rohstoffe dienen, sind nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig.

(2) Bescheide, mit denen für Tätigkeiten nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 52

Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen

(1) Die Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen gewidmet sind, zulässig.

(2) Die Festlegung von Sonderflächen für Widmungen in verschiedenen Ebenen ist hinsichtlich der Grundflächen, für die besondere Planungen im Rahmen der Planungskompetenzen des Bundes oder des Landes bestehen, nur insoweit zulässig, als dadurch nicht in die jeweilige Planungskompetenz eingegriffen wird.

§ 53

Vorbehaltsflächen

(1) Vorbehaltsflächen können

gewidmet werden.

(2) Bei der Widmung von Vorbehaltsflächen ist der jeweilige besondere Verwendungszweck genau festzulegen. Vorbehaltsflächen dürfen nur entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck verwendet werden.

(3) Als Vorbehaltsflächen dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. § 37 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(4) Für die Widmung als Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. a sind soweit wie möglich im Eigentum der Gemeinde stehende Grundflächen heranzuziehen. Für die Widmung als Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. b sind soweit wie möglich im Eigentum der Gemeinde und von Bauträgern, die objektgeförderte Wohnbauten errichten, stehende Grundflächen heranzuziehen. Sonstige Grundflächen dürfen nur insoweit als Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. b gewidmet werden, als jedenfalls 50 v.H. der als Bauland gewidmeten Grundflächen des betreffenden Eigentümers in der betreffenden Gemeinde, mindestens jedoch 1.500 m2, von der Widmung als Vorbehaltsflächen unberührt bleiben müssen.

(5) Werden Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, als Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. a gewidmet, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche die Einlösung der Grundfläche durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundfläche oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und hebt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Widmung als Vorbehaltsfläche nicht auf, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundfläche als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann von beiden Teilen die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Vergütung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

(6) Werden Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder eines Bauträgers, der objektgeförderte Wohnbauten errichtet, stehen und als Vorbehaltsflächen nach Abs. 1 lit. b gewidmet sind, nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche von der Gemeinde oder einem solchen Bauträger erworben, so hat die Gemeinde auf Antrag des Grundeigentümers die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben und die vorher bestandene Widmung wieder festzulegen. Ist jedoch ungeachtet eines Anbotes der Gemeinde oder eines Bauträgers, der objektgeförderte Wohnbauten errichtet, die betreffende Grundfläche zum angemessenen Grundstückspreis im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 zu erwerben, eine Veräußerung nicht erfolgt, so ist die Widmung als Freiland festzulegen.

§ 54

Verkehrsflächen

(1) Im Flächenwidmungsplan ist der Verlauf jener Straßen festzulegen, die

(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfaßten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so ist der Vorbehalt auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben.

(3) Grundflächen für Straßen im Sinne des Abs. 1 oder überörtliche Verkehrswege im Sinne des Abs. 2 gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Gleichzeitig erlischt eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2.

4. Abschnitt

Bebauungspläne

§ 55

Allgemeines

(1) Im allgemeinen Bebauungsplan und in den ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die Art der verkehrsmäßigen Erschließung und der Bebauung des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen.

(2) Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Die ergänzenden Bebauungspläne sind möglichst jeweils für zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(3) Für Grundflächen, die auf Grund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.

(4) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Vor dem Inkrafttreten des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes darf die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach § 14 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, in der jeweils geltenden Fassung nicht erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Bewilligung für eine solche Änderung von Grundstücken erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 56

Inhalt

(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) der Straßen nach § 54 Abs. 1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§ 61) festzulegen.

(2) In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1 und 2), die Bauweisen (§ 60) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1, 2 und 3) festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Höhenlage (§ 62 Abs. 4) und die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 3) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten getroffen werden. In den ergänzenden Bebauungsplänen kann auch festgelegt werden, daß statt der Mindestabstände nach § 7 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung jene nach § 7 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung einzuhalten sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erster Satz vor und ist ein allgemeiner Bebauungsplan noch nicht erlassen, so können die Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 in einem Bebauungsplan getroffen werden.

§ 57

Änderung der Bebauungspläne

(1) Bebauungspläne sind zu ändern, soweit dies

erforderlich ist.

(2) Bebauungspläne dürfen geändert werden, wenn die Änderung im Hinblick auf eine den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechende weitere verkehrsmäßige Erschließung und bauliche Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist.

(3) Ergänzende Bebauungspläne sind weiters zu ändern, soweit dies auf Grund einer Änderung des allgemeinen Bebauungsplanes erforderlich ist.

(4) Werden als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmete Grundflächen als Freiland gewidmet, so treten der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan hinsichtlich dieser Grundflächen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Widmung als Freiland außer Kraft. Das Außerkrafttreten ist in den Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.

§ 58

Straßenfluchtlinien

(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.

(2) Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen.

(3) Wird innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die betreffende Straße eine Straßenbaubewilligung nach § 44 des Tiroler Straßengesetzes nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfaßten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundflächen oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und legt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Straßenfluchtlinien nicht so fest, daß die Grundflächen des Antragstellers davon nicht mehr umfaßt sind, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundflächen als gegeben. Im übrigen gilt § 53 Abs. 5 vierter, fünfter und sechster Satz sinngemäß.

§ 59

Baufluchtlinien, Baugrenzlinien

(1) Die Baufluchtlinien sind straßenseitig gelegene Linien, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird. Gebäudeteile und bauliche Anlagen dürfen nur in den in der Tiroler Bauordnung besonders geregelten Fällen vor die Baufluchtlinie vorragen oder vor dieser errichtet werden.

(2) Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, daß das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Geschoßebenen können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien). Weiters kann insbesondere im Interesse des Schutzes des Ort- und Straßenbildes festgelegt werden, daß an die Baufluchtlinien heranzubauen ist (zwingende Baufluchtlinien).

(3) Die Baugrenzlinien sind nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird. Die Baugrenzlinien können für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden.

§ 60

Bauweisen

(1) Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.

(2) Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen, soweit im ergänzenden Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.

(3) Bei offener Bauweise sind die Gebäude allseits freistehend anzuordnen. Das Zusammenbauen von Gebäuden an den Grundstücksgrenzen ist nur in den in der Tiroler Bauordnung besonders geregelten Fällen zulässig.

(4) Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. In diesem Fall sind die für die Anordnung und Gliederung der Gebäude und der Nebenanlagen maßgebenden Festlegungen zu treffen. Dabei sind gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, jedenfalls die in der Tiroler Bauordnung geregelten Mindestabstände einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so können die in der Tiroler Bauordnung geregelten Mindestabstände bis auf die bestehenden Abstände unterschritten werden, wenn zu den betreffenden Grundstücken hin gleichzeitig eine höchstzulässige Wandhöhe festgelegt wird, die jene des bestehenden Gebäudes nicht übersteigt. Innerhalb der Abstandsflächen dürfen nur Gebäude oder Gebäudeteile errichtet und sonstige Bauvorhaben ausgeführt werden, bei denen auf Grund ihrer baulichen Gestaltung und ihres Verwendungszweckes zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die betreffenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, nicht zu erwarten sind.

(5) Für das Gewerbe- und Industriegebiet sowie für Sonderflächen und Vorbehaltsflächen kann die Festlegung der Bauweise entfallen.

§ 61

Baudichten

(1) Die Baudichten können als Geschoßflächendichte, Baumassendichte oder Bebauungsdichte festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung der Baudichte können auch kombiniert werden. Die Baudichten können weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind die Rohbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrundezulegen.

(2) Die Geschoßflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Gesamtgeschoßfläche und der Fläche des Bauplatzes. Als Gesamtgeschoßfläche eines Gebäudes gilt die Summe der Grundrißflächen der Vollgeschoße, die von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände aus zu berechnen sind. Dabei ist die Fläche allfälliger Wohnungen oder ständiger Aufenthaltsräume im Dachgeschoß und im Untergeschoß samt ihren Umschließungswänden hinzuzurechnen.

(3) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse eines Gebäudes gilt der umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der von der äußeren Fläche der Umfassungswände und der Dachhaut umschlossen wird.

(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Gesamtfläche des Bauplatzes.

(5) Jene Teile des Bauplatzes, die Verkehrsflächen nach § 3 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung sind, sind bei der Bestimmung der Baudichte nicht zu berücksichtigen.

§ 62

Bauhöhe, Höhenlage

(1) Die Bauhöhe von Gebäuden kann durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschoße festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.

(2) Soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, kann weiters festgelegt werden, daß nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa der traufenseitigen, der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend ist.

(3) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.

(4) Die Höhenlage ist jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschoßes eines Gebäudes liegen muß.

§ 63

Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bauvorschriften erlassen, mit denen im Interesse der bestmöglichen Gestaltung des Ort- und Straßenbildes nähere Bestimmungen über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen getroffen werden. Dabei kann auch bestimmt werden, daß bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die im Orts- und Straßenbild besonders wirksam werden, wie Stellplätze, Spielplätze und dergleichen, entsprechende Bepflanzungen angelegt werden müssen.

5. Abschnitt

Verfahren, Rechtswirkungen

§ 64

Information der Gemeindebewohner

(1) Der Bürgermeister hat die Gemeindebewohner von der beabsichtigten Ausarbeitung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungskonzeptes und eines neuen Flächenwidmungsplanes im vorhinein auf geeignete Weise, wie etwa durch Bekanntmachung in einem allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde, durch Postwurfsendung oder brieflich, zu verständigen. In der Verständigung ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Entwurfes und in zusammengefaßter Form auf den Gang des Verfahrens nach den §§ 65, 67 und 68 hinzuweisen. Nach Vorliegen des Entwurfes ist dieser, ausgenommen in der Stadtgemeinde Innsbruck, in einer öffentlichen Gemeindeversammlung vorzustellen.

(2) Das Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Information nach Abs. 1 berührt die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes nicht.

§ 65

Verfahren zur Erlassung und Fortschreibung

des örtlichen Raumordnungskonzeptes und

zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes und

des allgemeinen Bebauungsplanes

(1) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Entwurf des Flächenwidmungsplanes und des allgemeinen Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanes nach § 56 Abs. 3 sind auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Der Auflegung hat eine Verlautbarung im Boten für Tirol, in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern nach dem zuletzt kundgemachten endgültigen Ergebnis der Volkszählung überdies in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk, vorauszugehen. Die Auflegung ist weiters durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Verlautbarungen und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(2) Im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes und des allgemeinen Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanes nach § 56 Abs. 3 sind die Eigentümer der vom Entwurf umfaßten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(3) Der Auflegung des Entwurfes hat weiters eine Verständigung der Nachbargemeinden vorauszugehen. Jeder Nachbargemeinde steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen ausreichend Bedacht nimmt.

(4) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1, 2 und 3 im Umfang der Änderungen zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.

(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluß des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(6) Die Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des allgemeinen Bebauungsplanes oder des Bebauungsplanes nach § 56 Abs. 3 kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

§ 66

Verfahren zur Erlassung ergänzender Bebauungspläne

(1) Der Entwurf eines ergänzenden Bebauungsplanes ist auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Für die Verständigung der Eigentümer der vom Entwurf umfaßten Grundstücke gilt § 65 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist das Verfahren nach Abs. 1 im Umfang der Änderungen zu wiederholen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

(3) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluß des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 67

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

(1) Das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Flächenwidmungsplan, der allgemeine Bebauungsplan und Bebauungspläne nach § 56 Abs. 3 sind nach der Beschlußfassung des Gemeinderates unter Anschluß der im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, der maßgebenden Entscheidungsgrundlagen und der Niederschrift über die Beschlußfassung in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(2) Dem örtlichen Raumordnungskonzept oder dem fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn es

(3) Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder wenn sonst ein Versagungsgrund nach Abs. 2 vorliegt.

(4) Dem allgemeinen Bebauungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn er

(5) Für Bebauungspläne nach § 56 Abs. 3 gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur die Festlegungen, die sonst im allgemeinen Bebauungsplan zu treffen sind, der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

(6) Ist die Beschlußfassung über den Flächenwidmungsplan und den allgemeinen Bebauungsplan nach § 65 Abs. 6 zweiter Satz gleichzeitig erfolgt und liegt in beiden Fällen kein Versagungsgrund vor, so kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Pläne in einem erteilt werden. Andernfalls darf der allgemeine Bebauungsplan erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Dies gilt auch für Bebauungspläne nach § 56 Abs. 3.

(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluß einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung, der Stadtgemeinde Innsbruck unter Anschluß zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes zuzustellen. Der Genehmigungsbescheid ist unter Anschluß einer weiteren mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes überdies der Bezirkshauptmannschaft zu übersenden. Die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ist weiters im Boten für Tirol zu verlautbaren.

(8) Wird einem Bebauungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Vorlage nach Abs. 1 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs. 6 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Bebauungsplanes erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes versagt wird. Die Landesregierung hat der Gemeinde eine, der Stadtgemeinde Innsbruck zwei, mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung(en) des Bebauungsplanes zu übersenden. Eine weitere mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung des Bebauungsplanes ist überdies der Bezirkshauptmannschaft zu übersenden.

§ 68

Kundmachung

(1) Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des allgemeinen Bebauungsplanes oder des Bebauungsplanes nach § 56 Abs. 3 ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Der Beschluß des Gemeinderates über die Erlassung des ergänzenden Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

(2) Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluß des Gemeinderates überdies darin bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes.

(3) Das örtliche Raumordnungskonzept, der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

§ 69

Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des

Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne

Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 65 bis 68 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

§ 70

Bausperre

(1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfaßten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung des mit dem Entwurf angestrebten Planungszieles erforderlich ist. Die Bausperre kann bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen und überdies anzunehmen ist, daß der mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. Bebauungsplanes verfolgte Zweck sonst vereitelt würde. Hinsichtlich der Kundmachung von Verordnungen, mit denen eine Bausperre erlassen wird, gilt § 68 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Ab dem Inkrafttreten einer Bausperre darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit den Festlegungen des aufgelegten Entwurfes im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Die Bausperre tritt, sofern sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des betreffenden Bebauungsplanes, jedenfalls aber zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des betreffenden Entwurfes außer Kraft. Die Bausperre nach Abs. 1 zweiter Satz tritt, sofern sie nicht früher aufgehoben wird, überdies außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erlassung der Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes aufgelegt wird. Geht die Bausperre über die Festlegungen im aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.

§ 71

Entschädigung

Wird auf Grund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 65 Abs. 1 oder 4 entstanden sind. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes zustande, so kann der Eigentümer des von der Änderung der Widmung betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Vergütung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

III. Teil

Baulandumlegung

§ 72

Zweck

Die Baulandumlegung dient der Neuregelung der Grundstücksordnung in einem bestimmten Gebiet, das auf Grund der bestehenden Grundstücksordnung einer geordneten und bodensparenden Bebauung und einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung insgesamt nicht zugänglich ist, in der Weise, daß

§ 73

(1) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v.H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.

(2) Der Antrag hat das Umlegungsgebiet zu bezeichnen und jene Gegebenheiten darzulegen, die erwarten lassen, daß der Zweck des Umlegungsverfahrens erreicht werden kann. Dem Antrag sind weiters anzuschließen:

(3) Das Umlegungsgebiet darf nur zusammenhängende oder lediglich durch Verkehrswege voneinander getrennte Grundflächen, die als Bauland einer bestimmten Art gewidmet sind, umfassen. Weiters können Sonderflächen und Vorbehaltsflächen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

(4) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein ergänzender Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein ergänzender Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt, der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und die Abgrenzung des Umlegungsgebietes keine Restflächen entstehen läßt, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Wurde die Durchführung des Umlegungsverfahrens nicht von der Gemeinde beantragt, so ist sie vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens zu hören. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen.

(6) Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Verlautbarung und die Bekanntmachung haben den Hinweis zu enthalten, daß außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen von den Berechtigten bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.

(7) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, daß jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.

(8) Die Agrarbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.

§ 74

Rechtswirkungen

(1) Unbeschadet der allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen im Umlegungsgebiet der Bewilligung der Umlegungsbehörde:

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens durch den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird.

(3) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den beabsichtigten Rechtserwerb oder das beabsichtigte Vorhaben genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Wurde ein nach Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen der Bewilligung durchgeführt und wird auch nachträglich die Bewilligung dafür nicht erteilt, so sind die dadurch bewirkten Veränderungen im Umlegungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Wird auf Grund dieser Veränderungen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens verhindert oder wesentlich erschwert, so hat die Umlegungsbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.

(5) Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in das Grundbuch, die einen nach Abs. 1 lit. a bewilligungspflichtigen Rechtserwerb oder eine nach Abs. 1 lit. b bewilligungspflichtige Grundstücksänderung zum Inhalt haben, nur durchführen, wenn dafür die Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt. Wurde eine Eintragung in das Grundbuch durchgeführt, ohne daß diese Bewilligung vorliegt, so hat die Umlegungsbehörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb von vier Wochen um die Erteilung der Bewilligung anzusuchen. Sucht der Antragsteller nicht innerhalb dieser Frist um die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Umlegungsbehörde von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, daß für den betreffenden Rechtserwerb bzw. die betreffende Grundstücksänderung die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung nicht vorliegt. Die Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ist auf Antrag der Umlegungsbehörde im Grundbuch anzumerken. Sie bewirkt, daß sich niemand auf die mangelnde Kenntnis vom Verfahren berufen kann.

(6) Das Grundbuchsgericht hat eine bereits erfolgte Eintragung im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen, wenn ihm der rechtskräftige Bescheid, mit dem ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b abgewiesen oder eine solche Bewilligung nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs. 5 dritter Satz getroffen wurde, mitgeteilt wird.

§ 75

Grenzfeststellung

(1) Die Umlegungsbehörde hat mit Bescheid die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile festzustellen.

(2) Soweit sich die Grenzen der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Grenzkataster ergeben, sind sie auf Grund der Eintragungen im Grenzkataster festzustellen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist zur Feststellung der Grenzen eine mündliche Grenzverhandlung durchzuführen. Zur Grenzverhandlung sind die betroffenen Eigentümer zu laden. Die Grenzverhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Zwischen dem ersten Tag der Kundmachung und dem Verhandlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Ladungen und die Kundmachung haben einen Hinweis auf die Säumnisfolgen nach Abs. 3 zweiter Satz zu enthalten. Die Gemeinde hat die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.

(3) In der Grenzverhandlung ist der Verlauf der Grenzen von den jeweils beteiligten Eigentümern festzustellen. Bleibt ein Eigentümer der Grenzverhandlung fern, so ist der Verlauf der Grenzen nach den in der Natur ersichtlichen Grenzen oder, soweit dies nicht möglich ist, auf Grund der Angaben der übrigen beteiligten Eigentümer und der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, festzustellen. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrundezulegen.

(4) Wird bei der Grenzverhandlung eine Einigung über den Verlauf von Grenzen nicht erzielt, so hat die Umlegungsbehörde den Verlauf der betreffenden Grenzen auf Grund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Grundsteuerkatasters, von Plänen und dergleichen, des Vorbringens der widerstreitenden Eigentümer und der von ihnen vorgelegten Beweismittel sowie allfälliger weiterer Beweisaufnahmen zu ermitteln. Die Umlegungsbehörde hat die Grenzen in geeigneter Weise zu kennzeichnen und dem Bescheid über die Feststellung der Grenzen zugrundezulegen.

(5) Während der Dauer des Umlegungsverfahrens ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung von Grenzstreitigkeiten hinsichtlich der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile sowie der unmittelbar an das Umlegungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit deren Grenze zum Umlegungsgebiet strittig ist, ausgeschlossen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens anhängige streitige und außerstreitige Verfahren sind bis zu einer allfälligen Einstellung des Umlegungsverfahrens (§ 87) zu unterbrechen bzw. auszusetzen. Im Falle des Abschlusses des Umlegungsverfahrens (§ 84 Abs. 5) sind sie einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grenzstreitigkeit die äußere Grenze des Umlegungsgebietes betrifft und sich auch nach dem Abschluß des Umlegungsverfahrens die gleichen Streitparteien gegenüberstehen.

§ 76

Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken

(1) Die Umlegungsbehörde hat im Zuge des Umlegungsverfahrens durch Verordnung

(2) Durch die Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dürfen keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Im übrigen gilt § 73 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Die Gemeinde ist vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 zu hören.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 sind im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnungen nach Abs. 1 sind weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen. Für Verordnungen nach Abs. 1 lit. a gilt § 73 Abs. 6 dritter Satz, 7 und 8 sinngemäß. Auf Grund der Mitteilung von Verordnungen nach Abs. 1 lit. b hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen.

(5) Für die Feststellung der Grenzen der auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 lit. a in das Umlegungsgebiet einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile gilt § 75 sinngemäß.

§ 77

Verkehrsflächen und sonstige Anlagen

(1) Die Grundflächen, die nach den im Bebauungsplan (§ 82) festgelegten Straßenfluchtlinien für den Neubau oder den Ausbau von Gemeindestraßen, die nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, benötigt werden, sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zugunsten der Gemeinde aufzubringen, soweit hiefür nicht bestehende öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde zur Verfügung stehen. Soweit von ihnen Grundflächen zu diesem Zweck aufgebracht werden, entfällt bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach § 19 der Tiroler Bauordnung der Bauplatzanteil.

(2) Für die Aufbringung von Grundflächen, die nach den im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien für den Neubau oder den Ausbau von Gemeindestraßen, die nicht nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, benötigt werden, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß den Eigentümern gegenüber der Gemeinde ein Anspruch auf Vergütung für die Aufbringung jener Grundflächen zukommt, die im Hinblick auf die höhere Verkehrsbedeutung der Straße zusätzlich benötigt werden. Die Umlegungsbehörde hat die Vergütungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die aufgebrachten Grundflächen sind als nicht bebaubar zu bewerten.

(3) Im Umlegungsverfahren können weiters Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für Anlagen gewidmet sind, die vorwiegend den Interessen der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile dienen, wie Parkanlagen, Sportanlagen, Spielplätze und dergleichen, im Ausmaß von höchstens 10 v. H. der Fläche des Umlegungsgebietes zugunsten der Gemeinde aufgebracht werden. Diese Grundflächen sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen. Die Eigentümer haben hiefür gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung. Die Umlegungsbehörde hat die Vergütungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen. Die aufgebrachten Grundflächen sind als nicht bebaubar zu bewerten.

(4) Der Eigentümer eines Grundstückes oder Grundstücksteiles, für den sich durch das Umlegungsverfahren kein Vorteil im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit oder die verkehrsmäßige Erschließung des betreffenden Grundstückes bzw. Grundstücksteiles ergibt, ist von der Verpflichtung zur Grundaufbringung nach den Abs. 1, 2 und 3 zu befreien.

§ 78

Grundsätze für die Neuregelung der Grundstücksordnung

(1) Für die Neuregelung der Grundstücksordnung gelten folgende Grundsätze:

(2) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer kann

begründet werden.

(3) Mit Zustimmung der Miteigentümer kann Miteigentum im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die Anteile der einzelnen Miteigentümer allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen den Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die auf Grund ihrer Größe einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind. Weiters kann auf Verlangen einzelner Miteigentümer Miteigentum in gleicher Weise hinsichtlich ihrer ideellen Anteile aufgelöst werden, wenn die einzelnen Anteile der Miteigentümer, die die Auflösung verlangen, allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen und die Summe der Anteile der verbleibenden Miteigentümer den Anspruch auf Zuweisung solcher Grundstücke ergeben.

(4) An eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die ausschließlich als Verkehrsflächen genutzt werden, kann Miteigentum auch ohne Zustimmung der Miteigentümer im Verhältnis der ideellen Anteile aufgelöst werden. Den Miteigentümern, deren Anteile allein oder in Verbindung mit anderen eingebrachten Grundstücken oder Grundstücksteilen keinen Anspruch auf Zuweisung von Grundstücken ergeben, die auf Grund ihrer Größe einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplanes zugänglich sind, ist statt dessen eine Geldabfindung zuzuerkennen. Abs. 1 lit. f zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

§ 79

Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen

(1) Die Umlegungsbehörde hat den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile die Entfernung von Feldstädeln, Schuppen, Mauern, Zäunen, Abstellplätzen, Lagerplätzen, Holzbeständen, Bäumen, Sträuchern und ähnlichem Zugehör aufzutragen, soweit das Zugehör nicht von den Eigentümern der zuzuweisenden Grundstücke übernommen wird. Die Kosten der Entfernung des Zugehörs sind von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu tragen.

(2) Wird die bauliche Nutzbarkeit der zuzuweisenden Grundstücke durch bestehende Versorgungseinrichtungen, wie Einrichtungen zur Wasser- oder Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung und dergleichen, beschränkt und ließe sich durch deren Verlegung insgesamt eine erheblich bessere bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke erreichen, so hat die Umlegungsbehörde auf eine Verlegung dieser Einrichtungen hinzuwirken, soweit die Verlegung nach den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften voraussichtlich rechtlich zulässig wäre und im Verhältnis zu den dadurch bewirkten Vorteilen keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen erfordern würde. Für die Tragung der Kosten der Verlegung von Versorgungseinrichtungen gilt Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.

(3) Die Eigentümer von umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen können Übereinkommen über das Zugehör zu den jeweiligen Grundstücken abschließen, soweit dadurch die Rechtsstellung der übrigen Parteien des Umlegungsverfahrens nicht beeinträchtigt und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Unter diesen Voraussetzungen können weiters Übereinkommen mit den Eigentümern von Versorgungseinrichtungen über deren Verlegung abgeschlossen werden. Derartige Übereinkommen sind von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Sie werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides wirksam.

§ 80

Rechte an Grundstücken

(1) Soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, treten hinsichtlich der dinglichen und persönlichen Rechte an den umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen an die Stelle der eingebrachten Grundstücke bzw. Grundstücksteile die dem jeweiligen Eigentümer im Umlegungsbescheid zugewiesenen Grundstücke bzw. zuerkannten Geldabfindungen und Vergütungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, sind sie im Umlegungsbescheid entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Rechte aufrecht bleiben, ist im Umlegungsbescheid zu bestimmen, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten. Ergeben sich dadurch Verschiebungen im Wert der zugewiesenen Grundstücke, so sind diese durch Geldabfindungen auszugleichen.

(3) Durch Übereinkommen mit den Berechtigten können von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelungen über Rechte an Grundstücken getroffen werden, soweit dadurch die Rechtsstellung von Parteien des Umlegungsverfahrens nicht beeinträchtigt und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Im übrigen gilt § 79 Abs. 3 dritter und vierter Satz sinngemäß.

(4) Bestehen an umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so hat die Agrarbehörde diese nach den agrarrechtlichen Vorschriften möglichst aufzuheben oder so zu ändern, daß sie der Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens nicht im Wege stehen. Die Umlegungsbehörde und die Agrarbehörde haben die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.

§ 81

Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung

(1) Die Umlegungsbehörde hat einen Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung auszuarbeiten. Der Entwurf hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Dem Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung sind die maßgebenden Berechnungen in übersichtsartiger Form anzuschließen.

(3) Zur Ermittlung des für den Umlegungsbescheid (§ 84) maßgebenden Sachverhaltes ist auf Grund des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zukommt, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, und die Gemeinde zu laden. Die mündliche Verhandlung ist weiters bis zum Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Gleichzeitig ist der Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Zwischen dem Beginn der Auflegung und dem Verhandlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen. Die Ladungen und die Kundmachung haben einen Hinweis auf die Auflegung und die Auflegungsfrist zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen.

§ 82

Bebauungsplan für das Umlegungsgebiet

(1) Die Gemeinde hat gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung den Entwurf eines Bebauungsplanes für das Umlegungsgebiet zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen nach § 54 Abs. 1 und der Straßen, die der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Mindest- und die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien, die Bauweisen und die Baudichten festzulegen. Für das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes gelten die §§ 65, 67 und 68 sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Bebauungsplan die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen ist, wenn er dem Zweck des Umlegungsverfahrens zuwiderläuft. Die Landesregierung hat die Umlegungsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu dieser Frage zu hören.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten für das Umlegungsgebiet oder Teile des Umlegungsgebietes allenfalls bestehende Bebauungspläne außer Kraft.

(3) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.

(4) Die Gemeinde kann nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides den Bebauungsplan durch weitere Festlegungen im Sinne des § 56 Abs. 2 ergänzen. Für das Verfahren zur Ergänzung des Bebauungsplanes gilt § 69 in Verbindung mit den §§ 66 und 68 sinngemäß.

§ 83

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet

(1) Die Gemeinde hat gleichzeitig mit der Auflegung des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung auch einen Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, wenn im Rahmen des Umlegungsverfahrens

(2) Soweit die neuen Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen von den eingebrachten Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen abweichen, sind die entsprechenden Grundflächen gleich dem übrigen Umlegungsgebiet als Bauland der betreffenden Art zu widmen.

(3) Dem geänderten Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung auch dann zu versagen, wenn er zwingenden Erfordernissen für die Neueinteilung der Grundstücke, insbesondere nach den §§ 77 Abs. 3 und 78 Abs. 1 lit. e, nicht Rechnung trägt. Die Landesregierung hat die Umlegungsbehörde vor der Entscheidung über die Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu dieser Frage zu hören.

(4) Die Gemeinde und die Umlegungsbehörde haben die Ausarbeitung des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Entwurfes über die Neuregelung der Grundstücksordnung sowie die Verfahren auf geeignete Weise zu koordinieren.

§ 84

Umlegungsbescheid, Abschluß des Verfahrens

(1) Im Umlegungsbescheid ist abzusprechen über:

(2) Der Umlegungsbescheid darf erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 82 erlassen werden. In den Fällen des § 80 Abs. 4 und des § 83 Abs. 1 darf der Umlegungsbescheid überdies erst nach der Neuregelung der agrarischen Rechte durch die Agrarbehörde bzw. nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen werden.

(3) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und gleichzeitig die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen. Eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Umlegungsbescheides ist weiters der Gemeinde zu übersenden.

(4) Die Umlegungsbehörde hat weiters die Richtigstellung des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluß des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.

(6) Vor dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides darf die Baubewilligung für den Neu- oder Zubau von Gebäuden und für die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen nicht erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 85

Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides geht das Eigentum an den neu eingeteilten Grundstücken auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig gehen die bisherigen Eigentumsrechte unter.

(2) Geldabfindungen sind vom Zahlungspflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu leisten. Die Gemeinde hat die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Für die Geldabfindungen samt Nebenkosten haftet auf den dem Zahlungspflichtigen zugewiesenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht der Gemeinde.

(3) Die Vergütungen nach § 77 Abs. 2 und 3 sind von der Gemeinde innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Anspruchsberechtigten zu leisten.

(4) Ist eine Geldabfindung oder Vergütung mit einem Pfandrecht belastet, so ist die Geldabfindung bzw. Vergütung von der Gemeinde nur dann an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen, wenn eine Freistellungserklärung des Pfandgläubigers vorliegt. Andernfalls ist die Geldabfindung oder Vergütung von der Gemeinde beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sie liegt, zu hinterlegen. Dieses hat die Geldabfindung oder Vergütung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung über die Verteilung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren zu verteilen.

§ 86

Umlegungsverträge, Umlegungsübereinkommen

(1) Die Parteien des Umlegungsverfahrens können einen Vertrag über die Neuregelung der Grundstücksordnung abschließen (Umlegungsvertrag). Der Umlegungsvertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Umlegungsbehörde. Die Umlegungsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umlegungsvertrag

(2) Ergibt sich im Zuge des Umlegungsverfahrens, daß sich die Parteien über die Neuregelung der Grundstücksordnung voraussichtlich gütlich einigen werden, so hat die Umlegungsbehörde auf den Abschluß eines Parteienübereinkommens darüber (Umlegungsübereinkommen) hinzuwirken. Ein Umlegungsübereinkommen, das alle Punkte nach § 84 Abs. 1 enthält und die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet, ist von der Umlegungsbehörde in einer Verhandlungsschrift oder sonstigen Niederschrift zu beurkunden. Es wird rechtswirksam, wenn die Umlegungsbehörde feststellt, daß das Umlegungsübereinkommen die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens gewährleistet. Die Umlegungsbehörde darf diese Feststellung nur treffen, wenn das Umlegungsübereinkommen nach Abs. 4 zulässig ist.

(3) Der Bescheid mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz darf erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nach § 82 und, soweit der Umlegungsvertrag oder das Umlegungsübereinkommen auch Änderungen in bezug auf Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen erfordert, überdies erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 83 erlassen werden. Bestehen an den umzulegenden Grundstücken agrarische Rechte, so darf der Bescheid weiters erst nach der Neuregelung dieser Rechte durch die Agrarbehörde nach § 80 Abs. 4 erlassen werden.

(4) Ist ein umzulegendes Grundstück durch eine Hypothek belastet und wird im Umlegungsvertrag oder Umlegungsübereinkommen neben oder anstelle einer Grundabfindung eine Geldabfindung vereinbart, so ist dieser (dieses) nur mit Zustimmung des Hypothekargläubigers zulässig. Die Zustimmung des Hypothekargläubigers ist nicht erforderlich, wenn eine neben der Geldabfindung vereinbarte Grundabfindung oder ein allfälliger außerhalb des Umlegungsgebietes verbleibender Grundstücksrest für sich oder zusammen weiterhin eine dem § 1374 ABGB entsprechende Sicherstellung der Forderung bieten.

(5) Der Bescheid mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz ersetzt hinsichtlich aller Rechtswirkungen den Umlegungsbescheid.

(6) Im Falle des Zustandekommens eines Umlegungsvertrages oder Umlegungsübereinkommens kann das Verfahren nach den §§ 75 und 81 entfallen.

(7) Umlegungsverträge und Umlegungsübereinkommen bedürfen keiner Bewilligung und Genehmigung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften.

(8) Die Umlegungsbehörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mit der Genehmigung nach Abs. 1 zweiter Satz oder der Feststellung nach Abs. 2 dritter Satz dem Grundbuchsgericht, dem für die Einhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt und der Gemeinde je eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung dieses Bescheides samt einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Umlegungsvertrages oder der Niederschrift über das Umlegungsübereinkommen zu übersenden. Dem Grundbuchsgericht sind auch die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden.

§ 87

Einstellung des Verfahrens

(1) Das Umlegungsverfahren ist durch Verordnung einzustellen, wenn Umstände hervorkommen oder nachträglich eintreten, die den Zweck des Umlegungsverfahrens nicht mehr erreichen lassen.

(2) Das Umlegungsverfahren ist überdies durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ein Umlegungsbescheid erlassen wird oder ein zulässiger Umlegungsvertrag oder ein zulässiges Umlegungsübereinkommen zustandekommt und die Gemeinde oder mindestens die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v.H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, die Einstellung des Verfahrens beantragen.

(3) Die Verordnung über die Einstellung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 73 Abs. 7 erster Satz zu löschen.

(4) Mit der Einstellung des Umlegungsverfahrens treten ein allfälliger Bebauungsplan nach § 82 und ein allfälliger geänderter Flächenwidmungsplan nach § 83 außer Kraft. Gleichzeitig treten zuvor bestandene Bebauungspläne und die zuvor bestandenen Widmungen wieder in Kraft.

§ 88

Zuständigkeit

(1) Umlegungsbehörde im Sinne dieses Abschnittes ist das Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Umlegungsbehörde entscheidet die Umlegungsoberbehörde (§ 89). Gegen die Entscheidungen der Umlegungsoberbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die Entscheidungen unterliegen auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

§ 89

Umlegungsoberbehörde

(1) Die Umlegungsoberbehörde ist beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Der Umlegungsoberbehörde gehören an:

(2) Die Mitglieder der Umlegungsoberbehörde sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. c ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied der Umlegungsoberbehörde ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Umlegungsoberbehörde bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Ausscheiden aus dem Dienststand oder Verzicht. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Umlegungsoberbehörde sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Umlegungsoberbehörde ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Die Umlegungsoberbehörde entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Umlegungsoberbehörde zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung, die Aufnahme von Niederschriften und die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen zu enthalten hat.

§ 90

Verfahren

(1) Auf das Verfahren der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit folgenden Abweichungen Anwendung:

(2) Auf das Verfahren der Umlegungsoberbehörde finden weiters die §§ 67d bis 67h des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß Anwendung.

§ 91

Inanspruchnahme von Grundstücken

Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

§ 92

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

IV. Teil

Bodenbeschaffungsfonds

§ 93

Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen der örtlichen Raumordnungskonzepte wird der Bodenbeschaffungsfonds errichtet.

(2) Der Bodenbeschaffungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Tätigkeit des Bodenbeschaffungsfonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Bodenbeschaffungsfonds hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.

(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Bodenbeschaffungsfonds:

(5) Zu den Aufgaben des Fonds nach Abs. 4 lit. a gehören insbesondere:

(6) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Die Mittel des Bodenbeschaffungsfonds werden aufgebracht durch:

(8) Der Bodenbeschaffungsfonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.

§ 94

Sicherung des Fondszweckes, Richtlinien

(1) Der Bodenbeschaffungsfonds hat bei der Weitergabe von Grundstücken nach § 93 Abs. 4 lit. a die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Bodenbeschaffungsfonds bei der Weiterveräußerung von Grundstücken innerhalb einer bestimmten Frist, ein Vor- oder Wiederkaufsrecht des Bodenbeschaffungsfonds oder sonstige Auflagen in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken kann weiters von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(2) Fondsleistungen nach § 93 Abs. 4 lit. b können von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Bodenbeschaffungsfonds hat Richtlinien für seine Tätigkeit zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

§ 95

Der Bodenbeschaffungsfonds darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Fondsleistung und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:

§ 96

(1) Die Organe des Bodenbeschaffungsfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Der Bodenbeschaffungsfonds hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Organe des Bodenbeschaffungsfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen.

(3) Die Landesregierung hat die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Geschäftsstelle nach Anhören des Geschäftsführers (§ 100) zur Verfügung zu stellen. Der Sachaufwand der Geschäftsstelle ist vom Bodenbeschaffungsfonds zu tragen.

§ 97

Zusammensetzung des Kuratoriums,

Bestellung der Mitglieder

(1) Dem Kuratorium gehören an:

(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis g einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. b bis f müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

§ 98

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium

(1) Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 97 Abs. 1 lit. b bis f und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus durch:

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt oder wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend und unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 99

Aufgaben und Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung über:

(2) Die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß hat zeitlich so zu erfolgen, daß er spätestens bis zum 31. März des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Tätigkeitsbericht des Geschäftsführers ist unmittelbar nach der Beschlußfassung im Kuratorium der Landesregierung zuzuleiten.

(4) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

(5) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

(6) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Fällen ist die Beschlußfassung im Wege eines Umlaufes zulässig.

§ 100

Bestellung des Geschäftsführers, Erlöschen des Amtes

(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Für den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers bzw. Stellvertreters weiterzuführen.

(4) Das Amt des Geschäftsführers und seines Stellvertreters endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung und Verzicht. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Geschäftsführer oder zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn dieser seine Pflichten gröblich verletzt. Für den Verzicht gilt § 98 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Endet das Amt des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben in die Hand des Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

§ 101

Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 102

Aufnahme von Darlehen

Die Aufnahme von Darlehen ist nur dann zulässig, wenn

§ 103

Geschäftsordnung

Das Nähere über die Geschäftsführung des Kuratoriums ist in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten.

§ 104

Aufsicht

(1) Der Bodenbeschaffungsfonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und Geschäftsordnung eingehalten werden.

(2) Der Bodenbeschaffungsfonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlaß von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Richtlinien für die Tätigkeit des Bodenbeschaffungsfonds, über die Geschäftsordnung des Kuratoriums und über den Rechnungsabschluß bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz oder die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien verstoßen, aufzuheben.

V. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 105

Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994

Übertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 sind weiterhin nach dessen Strafbestimmungen zu ahnden.

§ 106

Bestehende Entwicklungsprogramme

(1) Auf Entwicklungsprogramme nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Raumordnungsprogramme gegolten haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bestehende standortbezogene Entwicklungsprogramme nach § 16b Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 treten mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren außer Kraft. Allfällige Festlegungen über die Anordnung und die Gestaltung der Abstellmöglichkeiten für die Kraftfahrzeuge der Kunden, der Beschäftigten und der Lieferanten in standortbezogenen Entwicklungsprogrammen bleiben jedoch weiterhin aufrecht.

§ 107

Raumordnungsorgane

Die Regionalbeiräte nach diesem Gesetz sind nach den ersten auf sein Inkrafttreten folgenden allgemeinen Gemeinderatswahlen einzurichten. Bis dahin bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des § 107 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 im Amt befindlichen Beratungsorgane in den Kleinregionen im Amt. Die Verordnung über die Einrichtung der Beratungsorgane in Angelegenheiten der Raumordnung, LGBl. Nr. 51/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/1987 findet auf sie weiterhin Anwendung.

§ 108

Örtliche Raumordnungskonzepte, bestehende Flächenwidmungspläne, anhängige Verfahren

(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 1999 ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. In den Fällen der §§ 112 und 113 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.

(2) Die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die am 31. Dezember 1993 bestanden haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehen, bleiben weiterhin aufrecht. Im übrigen dürfen Flächenwidmungspläne unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu erlassen und geändert werden.

(3) Anläßlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem § 29 Abs. 2 und der Verordnung nach § 29 Abs. 3 neu zu fassen. Bis dahin dürfen Änderungen der bestehenden Flächenwidmungspläne entsprechend dem § 8 Abs. 4 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 und der Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 40/1984, erfolgen.

(4) Bis zum Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes darf der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht. Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. c, d oder e vorliegen.

(5) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz nicht nach oder wurde dem von ihr vorgelegten örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen keine weiteren Grundflächen als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet werden.

§ 109

Bestehende Widmungen

(1) Auf die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 anzuwenden.

(2) Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Bei Grundflächen im Bauland, die nach § 11 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet.

(4) Wohngebiet nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1. Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2. Fremdenverkehrsgebiet nach § 14 Abs. 2 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.

(5) Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach § 53 Abs. 1 lit. a. Abweichend vom § 53 Abs. 5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Gemeinde zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden. Sonderflächen nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a. Abweichend vom § 43 Abs. 4 entsteht die Verpflichtung der Gemeinde, die Widmung der betreffenden Grundflächen als Sonderflächen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung aufzuheben, am 1. Jänner 1997.

(6) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,

(7) Hauptverkehrsflächen nach § 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach § 54 Abs. 3. Soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

§ 110

Bestehende Sonderflächen für Apartmenthäuser,

Feriendörfer und Wochenendsiedlungen

(1) Jene Grundflächen, die von

(2) Jene Grundflächen, die von

(3) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Axams, LGBl. Nr. 29/1987, umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1.

(4) Jene Grundfläche, die von der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer Sonderfläche für Apartmenthäuser in der Gemeinde Silz, LGBl. Nr. 30/1987, umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderfläche für Apartmenthäuser gewidmet war, gilt bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung als Tourismusgebiet nach § 40 Abs. 4.

(5) Jene Grundflächen, die vom § 5 Abs. 8 der Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Planungsräume Vorderes Zillertal und Hinteres Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/1987 umfaßt und am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen gewidmet waren, gelten bis zum Inkrafttreten einer anderen Widmung,

(6) Die Gemeinde hat für jene Grundflächen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Sonderflächen für Apartmenthäuser nach § 16a Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gewidmet sind, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine Widmung nach diesem Gesetz festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf einer solchen Grundfläche bereits ein Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen oder liegt eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vor, so ist jedenfalls eine dem Baubestand bzw. der Baubewilligung entsprechende Widmung festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Widmung darf die Baubewilligung für den Neu- und Zubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen und für die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 111

Bestehende Einkaufszentren

(1) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie 49 Abs. 1 sind auf den Zu- oder Umbau, die Änderung oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, denen am 20. Dezember 1990 die Eigenschaft als Einkaufszentrum nicht zugekommen ist, und auf die Errichtung oder die Änderung damit im Zusammenhang stehender sonstiger baulicher Anlagen nicht anzuwenden, wenn

(2) Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 findet auf Bauvorhaben, durch die im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach Abs. 1 die auf Grund des § 9 der Tiroler Bauordnung erforderlichen Abstellmöglichkeiten geschaffen werden, keine Anwendung.

(3) Sonderflächen für Einkaufszentren, die auf Grund von Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der Fassung vor der 6. Raumordnungsgesetz-Novelle gewidmet worden sind und die am 31. Dezember 1993 bestanden haben, gelten als Sonderflächen für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1. Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung für diese Sonderflächen die Festlegungen nach § 49 Abs. 2 zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Festlegungen haben den auf den betreffenden Sonderflächen auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Einkaufszentren zu entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung mit den Festlegungen nach § 49 Abs. 2 darf die Baubewilligung für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Einkaufszentrum sowie für die Änderung des Betriebstyps und für die Vergrößerung der Kundenfläche oder der Gesamtnutzfläche eines bestehenden Einkaufszentrums nicht erteilt werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(4) Die auf Grund von standortbezogenen Entwicklungsprogrammen nach § 16b Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmeten Grundflächen gelten als Sonderflächen nach § 49 Abs. 1.

§ 112

Verordnete Flächenwidmungspläne

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende, von der Landesregierung nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 verordnete Flächenwidmungspläne bleiben bis zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde aufrecht. Sie können nur durch die Landesregierung geändert werden. Im Zuge von Änderungen können Grundflächen auch als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a und als Vorbehaltsflächen nach § 53 Abs. 1 gewidmet werden. Im übrigen gilt § 108 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß. § 69 findet auf die Änderung solcher Flächenwidmungspläne keine Anwendung.

(2) Die in einem von der Landesregierung verordneten Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundflächen sind als Wohngebiet nach § 38 Abs. 1, als Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 Abs. 1 oder als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2 anzusehen, je nach dem, ob das Gebiet, in dem die betreffenden Grundflächen gelegen sind, die typischen Merkmale eines Wohngebietes, Gewerbe- und Industriegebietes oder allgemeinen Mischgebietes aufweist. Die in einem solchen Flächenwidmungsplan als Sonderflächen im Freiland gewidmeten Grundflächen sind je nach dem festgelegten Verwendungszweck als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a oder als Vorbehaltsflächen nach § 53 Abs. 1 lit. a anzusehen.

§ 113

Verbauungspläne (Wirtschaftspläne)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bleiben aufrecht, soweit sie den Flächenwidmungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten. Im übrigen gilt § 108 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß. § 69 findet auf die Änderung solcher Pläne Anwendung.

§ 114

Bebauungspläne

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.

(2) Der allgemeine Bebauungsplan und die ergänzenden Bebauungspläne dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 erlassen werden. Dem allgemeinen Bebauungsplan ist in diesem Falle die nach § 67 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung jedoch auch dann zu versagen, wenn

(3) Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den allgemeinen und den ergänzenden Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten, sinngemäß.

§ 115

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 4 eine Baubewilligung auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Soweit diese Bebauungspläne jedoch bestehen, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden, wenn die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

(2) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden darf auf Grundstücken nach Abs. 1 erster Satz bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist in erstinstanzlichen Bescheiden, mit denen die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden erteilt wird, und in Berufungsbescheiden, mit denen entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid eine solche Baubewilligung erteilt wird, jedenfalls zu begründen.

(4) Ab dem 1. Jänner 2000 bedürfen Bescheide nach Abs. 3 überdies der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung. Sie dürfen erst nach Vorliegen der Genehmigung erlassen werden. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Gemeinde hat den beabsichtigten Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung unter Anschluß der Planunterlagen, eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan und eines Katasterplanes über das betreffende Gebiet der Landesregierung vorzulegen. Im Katasterplan sind die bereits bebauten Grundstücke kenntlich zu machen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(5) Dem beabsichtigten Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach Abs. 2 oder eine ausreichende Begründung im Sinne des Abs. 3 erster Satz nicht vorliegt.

(6) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluß der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen zuzustellen. Wird einem Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen nach dessen Vorlage nach Abs. 4 die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In diesem Fall hat die Landesregierung der Gemeinde und dem Bauwerber das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu bestätigen. Der Gemeinde sind überdies die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen zu übersenden.

(7) Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt auch dem Bauwerber zu.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden.

§ 116

Änderung von Grundstücken

(1) § 55 Abs. 5 findet auf Grundstücke, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücke, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, keine Anwendung.

(2) Die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach § 14 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung darf bei Grundstücken nach Abs. 1 bis zur Erlassung des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn dadurch die Interessen nach § 115 Abs. 2 lit. a und b nicht beeinträchtigt werden. Soweit diese Bebauungspläne noch nicht bestehen, findet § 14 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung keine Anwendung.

§ 117

Umlegungsverfahren

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängige Umlegungsverfahren und Grenzänderungsverfahren nach den Bestimmungen des III. Teiles des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 sind nach diesen Bestimmungen weiterzuführen. Die §§ 82 und 83 finden jedoch auch auf solche Umlegungsverfahren Anwendung.

(2) Umlegungsverfahren nach diesem Gesetz dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs. 1 durchgeführt werden. In den Fällen des § 114 Abs. 2 lit. a und b darf jedoch ein Umlegungsverfahren nicht eingeleitet werden.

§ 118

Bodenbeschaffungsfonds, Umlegungsoberbehörde

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Bodenbeschaffungsfonds (Kuratorium und Geschäftsführer) bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Umlegungsoberbehörde bleibt bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

§ 119

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz - mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und 5, § 16, § 26 Abs. 5, § 73 Abs. 6, § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 4, § 81 Abs. 3, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2, 3 und 4, § 87 Abs. 3, § 90 Abs. 1 lit. b und § 110 Abs. 1 dritter Satz - sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 120

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.

(2) § 115 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Anlage zu den §§ 10 und 49

1. Ausmaß der Kundenfläche:

Wohnbevölkerung nach der Betriebstyp

letzten Volkszählung I II, III IV, V VI

bis zu 5.000 Einwohner 500 500 1.000 2.000

von 5.001 bis 10.0000

Einwohner 500 800 1.500 3.000

über 10.000 Einwohner

ausgenommen die Stadt

Innsbruck 800 1.000 1.500 3.000

Stadt Innsbruck 1.000 1.500 2.000 3.000

2. Betriebstypen

I Einkaufszentren, in denen ausschließlich Lebensmittel oder überwiegend Lebensmittel und im geringeren Ausmaß auch andere Waren zur täglichen Versorgung der Bevölkerung größtenteils in Packungs- oder Gebindegrößen angeboten werden, die vom Kunden ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden können

Das Anbieten von Dienstleistungen ist bei der Zuordnung von Einkaufszentren zu einem bestimmten Betriebstyp nicht zu berücksichtigen.