# Übertragung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens von der BH Kufstein auf die Stadtgemeinde Kufstein

Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. März 1997 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten des Kraftfahrwesens von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein auf die Stadtgemeinde

Kufstein

Auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 457/1995, wird verordnet:

§ 1

Der Stadtgemeinde Kufstein wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Gemeindewachkörper im Umfang des § 123 Abs. 2 lit. a und c KFG 1967 hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der Autobahn, übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.