# Gesetz, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird

Gesetz vom 13. März 1997, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird wie folgt geändert:

"(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben."

"§ 9

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel (wie Überschreitung des Betriebsumfanges oder Verstöße gegen die §§ 11 und 12) trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder wenn eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmungen des § 21 erfolgt ist.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden der Zurücknahme ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist."

"(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß

"§ 13f

Psychologische Betreuung und

psychotherapeutische Versorgung

Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben zur Gewährleistung des Patientenrechtes nach § 9a Z. 6 eine ausreichende klinischpsychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie sicherzustellen.

§ 13g

Supervision

Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben."

"(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof."

"(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung."

"§ 23

Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn sie gemeinnützig ist und den Vorgaben des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, vom Land, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Träger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat er weiters nachzuweisen, daß er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht."

"§ 26

Angliederungsverträge

(1) Zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die Unterbringung der Pfleglinge der öffentlichen Hauptanstalt in der angegliederten privaten Krankenanstalt unter der ärztlichen Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Angliederung im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege erforderlich ist und dem Tiroler Krankenanstaltenplan entspricht.

(2) Liegt eine der beteiligten Krankenanstalten nicht in Tirol, so bedarf der Angliederungsvertrag zu seiner Rechtswirksamkeit auch der Genehmigung durch die mitbeteiligte Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der Hauptanstalt.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Angliederung dem Tiroler Krankenanstaltenplan widerspricht. Für das Wirksamwerden des Widerrufes ist eine angemessene Frist festzulegen."

"(3) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine der vorgeschrieben gewesenen Voraussetzungen für die Verleihung nachträglich weggefallen ist oder wenn nachträglich hervorkommt, daß eine der Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben war und dieser Mangel noch andauert.

(4) Mit der rechtskräftigen Zurücknahme der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung für eine öffentliche Krankenanstalt erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht."

"§ 30

In der Sonderklasse dürfen Pfleglinge - unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 - nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Pflegling hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Pflegling über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden."

19. Die §§ 39, 40 und 40a haben zu lauten:

"§ 39

Arten der Einnahmen

Einnahmen öffentlicher Krankenanstalten sind insbesondere LKF-Gebührenersätze, LKF-Gebühren, Sondergebühren, andere der Anstalt auf Grund dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zufließende Einkünfte, ferner Widmungen und Erträge des Anstaltsvermögens.

§ 40

LKF-Gebühren

(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Pfleglinge sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten.

(2) Mit den LKF-Gebühren sind unbeschadet des Abs. 3 und der §§ 41 und 41a alle Leistungen der Krankenanstalt für die Pfleglinge abgegolten.

(3) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings in die Krankenanstalt und aus dieser, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern sie nicht unmittelbar mit der Behandlung in der Krankenanstalt zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), sofern sie nicht therapeutische Behelfe darstellen, die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sowie Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Pfleglings erbracht werden, sind in den LKF-Gebühren nicht enthalten.

§ 40a

Gebühren für Begleitpersonen

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 2 dürfen die LKF-Gebühren nur für den anstaltsbedürftigen Pflegling in Rechnung gestellt werden.

(2) In den Fällen des § 34 Abs. 3 sind Gebühren für die Begleitperson zu entrichten. Die Landesregierung hat diese Gebühren unter Bedachtnahme auf den Aufwand für die Unterbringung und die Verpflegung der Begleitpersonen durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren sind ausgenommen:

(3) Für die Einbringung der Gebühren für Begleitpersonen nach Abs. 2 gilt § 43 sinngemäß."

"(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:

"(5) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Pfleglings ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Pfleglings in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(6) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Pfleglingen nicht verlangt werden."

"(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, die

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Pfleglinge ausgenommen,

"§ 41b

(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugelten. Dies gilt nicht:

(2) Die Fondskrankenanstalten haben die nach Abs. 1 durch den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abzugeltenden Leistungen diesem gegenüber nach Maßgabe der vom Fonds zu erlassenden Richtlinien geltend zu machen.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler

Krankenanstaltenfinanzierungsfonds abgegolten, wenn die Leistung im Rahmen des nach der Errichtungsbewilligung zulässigen Leistungsangebotes der Krankenanstalt erbracht wird und wenn der Träger der Krankenanstalt seine Verpflichtung nach Abs. 4 erfüllt hat.

(4) Die Fondskrankenanstalten haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds für folgende Berichtszeiträume spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:

"§ 42

Festsetzung der Gebühren

(1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren und die Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 5 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Die Landesregierung hat das für die Berechnung der LKF-Gebühren österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert je LKF-Punkt und die kostendeckend ermittelten Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Gebiet einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren für diese Anstalten einheitlich festzusetzen.

(3) Die LKF-Gebühren und die Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, deren Träger keine Gebietskörperschaft ist, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren und die Sondergebühren der nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Aufwendungen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften, Pensionen und der klinische Mehraufwand dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren nicht zugrunde gelegt werden.

§ 43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Pflegling zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Pfleglings dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Pflegling mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Pflegling kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Pflegling selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 411/1996, sind den öffentlichen Krankenanstalten die gemäß § 42 Abs. 1 festgesetzten LKF-Gebühren vom Bund zu ersetzen.

(9) Zur Einbringung ausstehender Gebühren dürfen die Träger von Krankenanstalten den Namen, die Adresse und die Aufenthaltsdauer des Pfleglings sowie die Höhe der offenen Gebühren an Personen und Stellen übermitteln, von denen erwartet werden kann, daß sie der Einbringung der offenen Gebühren dienliche Angaben machen können.

(10) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Pfleglingen und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 44

Besondere Bestimmungen für Personen ohne Wohnsitz

im Inland und für fremde Staatsangehörige

(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für

"III.

zu den Versicherungsträgern

§ 45

(1) Die Fondskrankenanstalten sind nach Maßgabe des § 33 verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Pfleglinge in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Werden sozialversicherte Pfleglinge auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben sie die Sondergebühren und die Honorare aus eigenem zu tragen, soweit sich nicht aus einem zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag oder aus der Satzung des Sozialversicherungsträgers etwas anders ergibt.

§ 46

(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zu leisten.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, - mit Ausnahme der im § 41b Abs. 1 lit. a bis d genannten Leistungen - die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

(3) Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ASVG ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds einzuheben.

(4) Erfolgt auf Grund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten eine verstärkte Inanspruchnahme der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger Zahlungen an den Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds im Ausmaß der vergleichbaren Arztkosten zu leisten.

§ 47

(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

§ 48

(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen erfolgen kann.

(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Tiroler

Krankenanstaltenfinanzierungsfonds.

(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den

Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds an die Träger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds als Sozialversicherungsträger. Er kann jedoch Handlungen, die den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

(4) Wenn Leistungen nach § 41b Abs. 1 gewährt werden, hat weder der Träger der Krankenanstalt noch der Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus einen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 41a und der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 6 ASVG.

§ 49

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich um Leistungen im Sinne des § 41b Abs. 1 handelt. Die Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungsträger nach § 52 Abs. 1 zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds andererseits abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.

§ 50

In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.

§ 51

Schiedskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.

(2) Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

§ 51a

Zusammensetzung

(1) Die Schiedskommission besteht aus:

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 lit. a bis c sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist ein Vorschlag nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder auszuüben.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Schiedskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung, ein Mitglied oder Ersatzmitglied nach Abs. 1 lit. a und d auch durch Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht vorliegt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht von der zuständigen Disziplinarkommission von seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisegebühren nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung. Der Vorsitzende hat überdies Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Zeitaufwand und der Mühewaltung festzusetzen ist.

§ 51b

Verfahrensbestimmungen

(1) Auf das Verfahren der Schiedskommission ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Entscheidungen der Schiedskommission haben schriftlich zu ergehen. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(3) Ändert sich die Zusammensetzung der Schiedskommission während eines Verfahrens, so ist dieses neu durchzuführen.

(4) Die Schiedskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen und Abstimmungen. Zu den Sitzungen sind die in Betracht kommenden Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden davon zu verständigen. Dieser hat sodann das betreffende Ersatzmitglied zu laden.

(5) Die Schiedskommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder stimmen in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende zuletzt ab.

(6) Über die Sitzungen der Schiedskommission sind Niederschriften zu führen, in denen jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder und der sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Anträge und die darauf Bezug nehmenden zusammengefaßten Ausführungen sowie die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nachweislich zu übermitteln.

(7) Die Geschäfte der Schiedskommission werden nach den Anordnungen des Vorsitzenden vom Amt der Landesregierung besorgt (Geschäftsstelle der Schiedskommission). Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen einen Schriftführer beizustellen. Die Geschäftsstelle hat für die Ausfertigung der Bescheide und für die sonstigen Kanzleiarbeiten der Schiedskommission zu sorgen.

§ 52

(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 48/1979, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt."

"§ 53

Für die Überwachung der Pflegefälle durch die

Sozialhilfeträger gilt § 47 sinngemäß."

27. § 56 hat zu lauten:

"§ 56

Beitragsleistung

Den gesamten sich durch die Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang haben die Träger der Fondskrankenanstalten zu tragen."

"§ 60

(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, weiters über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

(2) Die Verträge sind vom Sozialversicherungsträger innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen."

"§ 62a

(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt nur für Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes; er hat sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes zu befinden.

(2) Dabei sind, um eine verbindliche österreichweite Krankenanstaltenplanung einschließlich einer Großgeräteplanung zu gewährleisten, folgende Grundsätze sicherzustellen:

(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen."

Artikel II

(1) Anstelle der nach § 40 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 19 vorgesehenen LKF-Gebühren sind im Jahr 1997 weiterhin Pflegegebühren im Sinne des bisherigen § 40 zu entrichten.

(2) Die die Pflegegebühren betreffenden Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind im Jahr 1997 weiterhin anzuwenden.

Artikel III

(1) Die §§ 56 und 57 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind für die Vorschreibung der Beitragsleistungen zur Deckung der Betriebsabgänge der vorangegangenen Jahre einschließlich des Jahres 1996 weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Stadt Innsbruck anstelle der Beitragsleistungen, die sie auf Grund der §§ 56 und 57 zum Betriebsabgang der vier Landeskrankenanstalten für das Jahr 1996 zu entrichten hätte, einen Gesamtbetrag von 180 Millionen Schilling zu leisten. Von diesem Gesamtbetrag sind die nach den bisherigen Aufteilungsschlüsseln zu ermittelnden Beitragsleistungen für das öffentliche Landeskrankenhaus Hochzirl, das Landeskrankenhaus Natters und das Psychiatrische Krankenhaus des Landes abzuziehen. Der verbleibende Betrag gilt als Beitragsleistung zum Betriebsabgang des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck.

(3) Die Stadt Innsbruck hat den Gesamtbetrag von 180 Millionen Schilling in acht gleich hohen Jahresraten beginnend mit dem Jahr 1997 zu entrichten.

(4) Soweit der von der Stadt Innsbruck nach Abs. 2 zu entrichtende Beitrag zum Betriebsabgang des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck von dem auf Grund des § 56 Z. 1 lit. b sich ergebenden Beitrag abweicht, ist ein allfälliger Mehrbetrag vom Land zu leisten bzw. kommt ein allfälliger Minderbetrag dem Land zugute.

Artikel IV

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit sich aus Art. II nichts anderes ergibt.

(2) Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1995 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1996 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.