# Tiroler Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz 1997

Gesetz vom 13. März 1997 über die Errichtung eines Schul- und Kindergartenbaufonds (Tiroler Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz 1997)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Errichtung, Zweck

Zur Unterstützung

§ 2

Aufbringung der Mittel

§ 3

Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.

§ 4

Aufgaben

(1) Im Rahmen des Fondszweckes nach § 1 obliegen dem Fonds:

(2) Fondsleistungen nach Abs. 1 dürfen nur im Zusammenhang mit Vorhaben gewährt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Schul- oder Kindergartenerhalters erforderlich sind.

(3) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Richtlinien

Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Fondsleistungen zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

§ 6

Übergangsbestimmung

Das Vermögen des Schul- und Kindergartenbaufonds nach dem Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1981 ist dem nach § 1 errichteten Fonds zuzuführen.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Schul- und Kindergartenbaufondsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1981 außer Kraft.