# Gemeindesanitätsdienst, Leichen- und Bestattungswesen, Rettungswesen und Sprengelhebammengesetz, Änderung

Gesetz vom 13. März 1997, mit dem das Gesetz über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens und das Sprengelhebammengesetz geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1987, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Sprengelhebammengesetz, LGBl. Nr. 35/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1990 wird wie folgt geändert:

"§ 5

Entgelt

Die Sprengelhebamme hat für die Gewährung der fachlichen Hilfe (Untersuchung von Schwangeren, Beistand bei Entbindungen, Pflege von Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen) Anspruch auf Entgelt gegenüber der ihre Hilfe in Anspruch nehmenden Person. Befindet sich diese Person in einer Notlage im Sinne des § 1 Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, so hat die Sprengelhebamme Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Träger der Sozialhilfe."

3. Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

"(6) War am Stichtag 31. Dezember 1996 ein Hebammensprengel nicht besetzt oder erlischt nach diesem Stichtag die Bestellung einer Hebamme oder wird die Bestellung einer Hebamme nach diesem Stichtag widerrufen, so darf für den betreffenden Hebammensprengel keine Sprengelhebamme mehr bestellt werden."

Artikel III

Die Sprengelhebammen-Gebührenordnung, LGBl. Nr. 56/1992, wird aufgehoben.

Artikel IV

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.