# Gesetz, mit dem die Tiroler Bauordnung geändert wird

Gesetz vom 14. März 1997, mit dem die Tiroler Bauordnung geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 11 hat zu lauten:

"§ 11

Versorgung in Notzeiten

In jedem Gebäude, das Wohnzwecken dienen soll, sind für den Fall von Engpässen bei der Versorgung mit dem für die Beheizung vorgesehenen Energieträger jene technischen Vorkehrungen (z. B. Rauchfänge, Doppelbrandheizungskessel) vorzusehen, die eine für die Erhaltung der Gesundheit der Bewohner ausreichende Beheizung mindestens eines Raumes jeder Wohneinheit mit festem Brennstoff ermöglichen."

2. Im Abs. 2 des § 24 wird die Z. 17 aufgehoben. Die bisherigen Z. 18 bis 22 erhalten die Ziffernbezeichnungen "17 bis 21".

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Verpflichtung zur Errichtung von Schutzräumen entfällt auch für Gebäude, für die auf Grund einer nach den bisher geltenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erteilten Baubewilligung Schutzräume zu errichten waren.