# Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 1997 über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Auf Grund der §§ 40 und 42 des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 23/1997, in Verbindung mit Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 23/1997 wird verordnet:

§ 1

(1) Für die nachstehend angeführten öffentlichen Krankenanstalten werden die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse pro Pflegetag und Pflegling zu entrichtenden Pflegegebühren, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

A. ö. Landeskrankenhaus

(Univ.-Kliniken) Innsbruck ................. S 4.848,-

Ö. Landeskrankenhaus Hochzirl -

Anna-Dengel-Haus ........................... S 3.333,-

Ö. Landeskrankenhaus Natters ............. S 3.687,-

Ö. Psychiatrisches Krankenhaus

des Landes Tirol ........................... S 2.606,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus Hall i. T. ...... S 4.333,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz .......... S 3.889,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl .. S 4.333,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i. T. S 3.889,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus Lienz ............S 3.333,-

A. ö. Bezirkskrankenhaus Reutte .......... S 4.111,-

A. ö. Krankenhaus der Stadt Kitzbühel .... S 3.778,-

A. ö. Krankenhaus "St. Vinzenz" Zams ..... S 3.333,-

(2) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen

Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Transplantationen zu

entrichtenden Pflegegebühren für die ersten zehn Pflegetage pro

Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:

a) bei Lungen- oder Nierentransplantationen S 33.840,-

b) bei Herz- oder Pankreastransplantationen S 39.670,-

c) bei Knochenmarktransplantationen ........ S 56.000,-

d) bei Lebertransplantationen .............. S 75.250,-

Ab dem elften Pflegetag gilt bei Knochenmarktransplantationen

die im Abs. 6 lit. b festgesetzte Pflegegebühr, bei den übrigen

Transplantationen die im Abs. 1 festgesetzte Pflegegebühr.

(3) Werden mehrere Organe gleichzeitig transplantiert, so ist

hiefür nur die höchste der nach Abs. 2 lit. a bis d in Betracht

kommenden Pflegegebühren, diese jedoch im Ausmaß von 120 v. H.

zu entrichten.

(4) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen

Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden

Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für den ersten

Pflegetag pro Pflegling wie folgt festgesetzt:

a) bei Koronardilatationen ................. S 61.840,-

b) bei Herzuntersuchungen

mit Ventrikulogrammen ........................ S 23.330,-

c) bei Behandlungen mit

dem Nierenlithotripter ....................... S 31.500,-.

Ab dem zweiten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte

Pflegegebühr.

(5) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen

Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei nachfolgenden

Leistungen zu entrichtenden Pflegegebühren für die ersten drei

Pflegetage pro Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:

a) bei Einsetzen von Femurschaftprothesen, Knieprothesen,

Schulterprothesen, Hüftprothesen, Gefäßprothesen oder DKS-

Zielke-Wirbelsäulenimplantaten ............. S 18.080,-

b) bei Einsetzen von Herzklappen

oder Herzschrittmachern .................... S 29.170,-

c) bei Einsetzen von Medikamentenpumpen,

Femurspezialprothesen, Cochlearimplantaten oder Sofamor-

Wirbelsäulenimplantaten .................... S 64.170,-

Ab dem vierten Pflegetag gilt die im Abs. 1 festgesetzte

Pflegegebühr.

(6) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck werden die in der allgemeinen

Gebührenklasse und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme

einer Intensivpflege an den folgenden Universitätskliniken zu

entrichtenden Pflegegebühren pro Pflegetag und Pflegling wie

folgt festgesetzt:

a) Univ.-Klinik für Anästhesie

und allgemeine Intensivpflege .............. S 26.950,-

b) Univ.-Klinik

für Neurochirurgie ......................... S 13.300,-

c) Univ.-Klinik

für Neurologie ............................. S 10.380,-

(7) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse

und in der Sonderklasse bei Inanspruchnahme einer

Antilymphozytenglobulintherapie zu entrichtende Pflegegebühr

mit S 13.300,- pro Pflegetag und Pflegling festgesetzt.

(8) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse

und in der Sonderklasse bei nachfolgenden tagesklinisch

erbrachten Leistungen zu entrichtende Pflegegebühr pro

Pflegetag und Pflegling wie folgt festgesetzt:

a) Vasektomie an der

Univ.-Klinik für Urologie .................. S 8.282,-

b) Laserbehandlung an der Univ.-Klinik

für Augenheilkunde und Optometrie .......... S 6.010,-

(9) Für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-

Kliniken) Innsbruck wird die in der allgemeinen Gebührenklasse

und in der Sonderklasse bei Aufnahme eines Pfleglings in die

Univ.-Klinik für Psychiatrie nur über Tag oder nur über Nacht

zu entrichtende Pflegegebühr pro Pflegetag und Pflegling mit S

2.424,- festgesetzt.

(10) Für das ö. Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol

wird die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der

Sonderklasse zu entrichtende Pflegegebühr pro Pflegetag und

Pflegling wie folgt festgesetzt:

a) für Langzeitpflegefälle ................. S 2.101,-

b) für den forensischen Bereich ............ S 3.333,-

c) bei Aufnahme nur über Tag

oder nur über Nacht .......................... S 1.303,-

§ 2

Die im § 1 Abs. 1 bis 10 festgesetzten Pflegegebühren gelten jeweils auch als für das Jahr 1997 kostendeckend ermittelte Pflegegebühren.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 84/1996, außer Kraft.