# Verordnung über die Anstaltsgebühren und die

# Hebammengebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 1997 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:

§ 1

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den Pflegegebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

(3) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt S 900,-, bei Mehrlingsgeburten jedoch S 1.350,-.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 66/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 87/1996, und die Verordnung über die Sondergebühren in den öffentlichen Krankenanstalten mit Ausnahme der öffentlichen Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 67/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/1996 außer Kraft.