# Verordnung, mit der die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen bestimmt wird

Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997, mit der die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen bestimmt wird

Auf Grund des § 65 Abs. 6 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird verordnet:

§ 1

Die Ersatzgeldleistung für Dienstleistungen wird mit S 98,-

je Arbeitsstunde bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 52/1996 außer Kraft.