# Verordnung über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1997 über die Festsetzung des von den Landesbeamten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Auf Grund des § 2 lit. c Z. 1 sublit. bb des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/1996, wird verordnet:

§ 1

Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit dem billigsten für das innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden Fahrtarif, umgerechnet auf einen Kalendermonat, festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Bote für Tirol Nr. 388/1996 außer Kraft.