# Verordnung über die Geschäftsordnung der Fondskommission

Verordnung der Landesregierung vom 3. Juni 1997 über die Geschäftsordnung der Fondskommission

Auf Grund des Tiroler

Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, wird verordnet:

§ 1

Einberufung

(1) Der Vorsitzende hat die Fondskommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen.

(2) Wenn dies mindestens fünf Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Fondskommission binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(3) Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes und des Ortes der Sitzung sowie unter Anschluß der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit Rückscheinbrief (RSb) zu erfolgen.

(4) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.

§ 2

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen. Darin sind die Gegenstände der Beratungen und Beschlußfassungen anzugeben. Der erste Tagesordnungspunkt hat die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung zum Gegenstand.

(2) Von jedem Mitglied der Fondskommission können Anträge, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, unter Anschluß allfällig erforderlicher schriftlicher Unterlagen an den Vorsitzenden gestellt werden. Diese Anträge sind schriftlich spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung an den Vorsitzenden zu stellen. Dieser hat die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen und die Ergänzung der Tagesordnung sowie die zusätzlichen Unterlagen unverzüglich den übrigen Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Bei Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf eine Beschlußfassung nur herbeigeführt werden, wenn dies die Fondskommission beschließt.

§ 3

Durchführung der Sitzungen

(1) Der Vorsitzende hat zu Beginn jeder Sitzung die Beschlußfähigkeit festzustellen. Er hat die Sitzungen zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der innerhalb der einzelnen Tagesordnungspunkte über die Anträge zu beraten ist.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Dabei sind Wortmeldungen zur Geschäftsordnung vorzuziehen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, daß eine Abstimmung über deren Annahme oder Ablehnung möglich ist.

(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über Anträge abzustimmen ist.

(4) Die Abstimmung erfolgt offen durch Heben einer Hand. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

(5) Die Fondskommission kann die Beiziehung sachkundiger Personen zur Beratung und Unterstützung beschließen.

(6) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.

§ 4

Beschlußfähigkeit

(1) Die Fondskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(2) Die Fondskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5

Umlaufbeschluß

Ist eine Angelegenheit so dringend, daß die nächste Sitzung der Fondskommission ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluß der Fondskommission im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß der Beschlußantrag vom Vorsitzenden den stimmberechtigten Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlußantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so kann der Beschlußantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zur Beschlußfassung zugeleitet werden. Ist auch dieses verhindert, so ist dies auf dem Beschlußantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder sind von dem Beschlußantrag in Kenntnis zu setzen. Das Ergebnis der Beschlußfassung ist vom Vorsitzenden bei der nächsten Sitzung der Fondskommission mitzuteilen. Der Inhalt des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 6

Richtlinien; Genehmigung durch die

Landesregierung; Kundmachung

(1) Die Fondskommission hat Richtlinien zu erlassen

Krankenanstaltenfinanzierungssystem;

(2) Weiters kann die Fondskommission eine Richtlinie über die Anträge auf Erteilung der Zustimmung zu Neu-, Zu- und Umbauten und zur Erst- oder Ersatzanschaffung von medizinischtechnischen Großgeräten sowie über die Entscheidung über solche Anträge erlassen.

(3) Die Beschlüsse über die in den Abs. 1 und 2 genannten Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.

(4) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse über die in den Abs. 1 und 2 genannten Richtlinien unverzüglich der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Vorsitzende hat die Richtlinien nach der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung im Boten für Tirol zu verlautbaren.

§ 7

Aufnahme von Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Fondskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

(2) Die Mitglieder, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies in der Niederschrift festgehalten wird.

(3) Die Mitglieder können weiters verlangen, daß einzelne von ihnen im Rahmen der Beratungen abgegebene Wortmeldungen in der Niederschrift festgehalten werden.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zu übermitteln.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift können spätestens bis zum Beginn der nächstfolgenden Sitzung erhoben werden. Über rechtzeitig erhobene Einwendungen entscheidet die Fondskommission.

(6) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften steht den Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern und jenen Personen zu, die von den im § 9 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes genannten vorschlagsberechtigten Stellen hiezu bevollmächtigt werden.

§ 8

Mitteilung der Beschlüsse an die Strukturkommission

Der Vorsitzende hat die gefaßten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub, bei Beschlüssen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 nach der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung, der Strukturkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben.

§ 9

Amtsverschwiegenheit; Ehrenamtlichkeit; Reisegebühren

(1) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie die nach § 3 Abs. 5 beigezogenen sachkundigen Personen sind, soweit sie nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied bzw. Ersatzmitglied sowie als sachkundige Person bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Fondskommission kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht beschließen.

(2) Das Amt als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Fondskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder haben, soweit sie nicht gegenüber Dritten einen Anspruch auf Reisegebühren für die Tätigkeit in der Fondskommission haben, gegenüber dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

§ 10

Geschäftsstelle; Vertretungsbefugnis; Fertigungsklausel

(1) Die Fondskommission hat sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.

(2) Der Vorsitzende kann dem Vorstand und den Sachbearbeitern der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betrauten Abteilung in schriftlicher Form die Ermächtigung zur Vertretung in einzelnen genau zu bezeichnenden Angelegenheiten erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann Bedienstete der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Besorgung der Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betrauten Abteilung zu den Sitzungen der Fondskommission zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

(4) Erledigungen, die Angelegenheiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds betreffen, sind in der Weise zu fertigen, daß der Unterschrift der zur Fertigung befugten Person ,Für den Vorsitzenden der Fondskommission" vorangesetzt wird. Erfolgt die Fertigung durch den Vorsitzenden selbst, so ist unter dem Namen ,Der Vorsitzende der Fondskommission" anzuführen.

§ 11

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.