# Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Juni 1997 zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

§ 1

Untersuchungspflichtige Personengruppen

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen angeordnet:

§ 2

Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

§ 3

Untersuchungsintervalle

Zur Reihenuntersuchung sind verpflichtet:

§ 4

Inkrafttreten