# Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 22. April 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1995 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundstücke Nr. 2373/1, 2374, 2375, 2376/1, 2377, 2379/1, 2380, 2381, 2382, 2383, 2384, 2386, 2387, 2388, 2389, 2391 und die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 2376/2, 2379/2, 2392, 2393 sowie 2394, KG Mils, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.