# Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1997, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiroler

Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/1996 wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt II Verkehrswesen hat die Tarifpost 11 zu lauten:

"11. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für

ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken

in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

a) bis zur Dauer einer Woche S 080,-

b) bis zur Dauer eines Monats S 250,-

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren S 800,-."

2. Im Abschnitt V Sonstige Angelegenheiten wird folgende Bestimmung als Z. 32 angefügt:

"32. Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten

Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler

Parkabgabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 29)

a) bis zur Dauer einer Woche S 080,-

b) bis zur Dauer eines Monats S 250,-

c) bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren S 800,-."

Artikel II