# Kleinregion Oberes Lechtal, Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 8. Juli 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/1995 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 4555, 4545, 4616 und 4554 KG Häselgehr von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.