# Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 1997, mit der die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte geändert wird

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1995, wird verordnet:

Artikel I

Die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte, LGBl.

Nr. 47, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 17/1995, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 8 hat zu lauten:

"(2) Private Kraftfahrzeuge dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Bewilligung des Bürgermeisters benützt werden. In diesen Fällen beträgt das Kilometergeld:

a) für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis zu

250 cm3 S 1,56;

b) für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 S 2,76;

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen S 4,90;

d) für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig

ist S 0,59;

Artikel II