# Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung

Gesetz vom 2. Juli 1997, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 85/1994 und 46/1996 wird wie folgt geändert:

§ 101 hat zu lauten:

"§ 101

Zuschüsse des Landes Tirol zu den Kosten

der Schülerbeförderung

(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse zu den von ihnen zu tragenden Kosten der Beförderung jener Schüler gewähren, deren Schulweg ohne Benützung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die Finanzkraft der betreffenden Gemeinde bzw. der dem betreffenden Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist bereits auf den Ersatz der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 1996/97 anzuwenden. Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind die Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 1996/97 jedoch nach Maßgabe des § 101 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 30. Juni 1997 in Geltung gestandenen Fassung zu ersetzen.