# Ruhegebiet Ötztaler Alpen

Verordnung der Landesregierung vom 10. Juni 1997 über die Erklärung eines Teiles der Ötztaler Alpen im Gebiet der Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Ötztaler Alpen)

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Kaunertal, St. Leonhard im Pitztal und Sölden wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Ötztaler Alpen).

(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 394,7 km2.

§ 2

Die Grenze des Ruhegebietes verläuft, südöstlich der Weißseespitze beim Schnittpunkt der Höhenlinie 3320 mit der Staatsgrenze beginnend, in nordöstlicher Richtung in gerader Linie auf den Felskopf südwestlich des Rauhen Kopfes, von dort nach Westen auf die Höhenkote 3062 nördlich des Nörderschartls, weiter über Nörderjöchl und Kote 2885 zur Kote 2738, dann in gerader Linie über das Ombrometer zum Rifflerbach, diesem abwärts folgend bis 10 m vor der Brücke der Zufahrtsstraße zum Kaunertaler Gletscherschigebiet, dann in einer Entfernung von jeweils 10 m östlich dieser Straße in Richtung Gepatschstausee bis auf eine Höhe von 100 m über dem Stauziel des Gepatschstausees (Höhenlinie 1870), dann dieser Höhenlinie nach Norden folgend bis zum Wurmtalbach, von dort in gerader Linie zur Kote 2946, weiter über den Südlichen und Nördlichen Hapmeskopf zum Löcherkogel, dann nach Südosten über den Grat zwischen Rifflferner und Südlichem Löcherferner über Kote 3135 zum Zusammenfluß zwischen dem Rifflbach und dem Abfluß vom Südlichen Löcherferner, weiter dem Rifflbach abwärts folgend bis zur Einmündung in den Rifflsee, von dort in gerader Linie zur Kote 2821 auf dem Grubengrat, dann in gerader Linie zur Brücke über den Seebach, weiter dem Seebach abwärts folgend bis zur Einmündung in den Taschachbach, dann diesem abwärts folgend bis zur Brücke des Zugangsweges zum Taschachhaus, von dort dem Fußsteig nach Mittelberg folgend, von dort südwärts dem Fußsteig in Richtung Muttler folgend bis zur Höhenlinie 2200, dann über den Grat über Kote 2603 zum Mittagskogel, von dort über Mitterkamm, Mitterkopf, Vorderen und Hinteren Brunnenkogel, Mittelbergjoch, Hohe Wände zum Schuchtkogel, weiter in gerader Linie zum Weißen Kogel (Kote 3407), von dort nach Norden über den Grat zum Mutkogel, darauf nach Osten über Kote 3100 zum südlichen Arm des Tiefenbaches bei der Höhenlinie 2400, dem Tiefenbach abwärts folgend bis zur Höhenlinie 1900, dann entlang dieser Höhenlinie taleinwärts bis zum Weißenbach, diesem aufwärts folgend bis zur Höhenlinie 2700, dieser Höhenlinie taleinwärts folgend bis zum Rofenbach, weiter entlang dem Rofenbach talabwärts bis zur Höhenlinie 2100, dieser Höhenlinie taleinwärts folgend bis zum Mitterbach, darauf diesem talabwärts folgend zur Rofenache, dieser talabwärts folgend bis 250 m vor der Einmündung des Niedertalbaches, von dort parallel zum bestehenden Schlepplift in Richtung Ochsenleger bis auf die Höhe der Bergstation, weiter in gerader Linie nach Osten bis zum Niedertalbach, diesem aufwärts folgend bis zur Einmündung des Spiegelbaches, diesem weiter aufwärts folgend bis zur Höhenlinie 2300, diese Höhenlinie talauswärts entlang zum unbenannten Gerinne zwischen Ramolalm und Mutsbichl, dem Gerinne talwärts folgend bis zum Waldrand südlich von Vent, von dort talauswärts dem Waldrand folgend bis zum Ende der Kulturgründe, von dort der Venter Ache rechtsufrig abwärts folgend bis zur Brücke der Venter Landesstraße vor Winterstall, dann entlang der Venter Landesstraße in Richtung Winterstall bis zum Beginn der Kulturgründe, von dort entlang der Grenze der Kulturgründe bis zum Waldrand nördlich von Winterstall an der Venter Landesstraße, dieser folgend bis zur Brücke über die Venter Ache, dieser rechtsufrig talauswärts folgend bis auf die Höhe von Lehn, von dort entlang der Grenze der Kulturgründe beim Ortsteil Neder bis zur Venter Ache, dieser weiter folgend bis zu den Kulturgründen westlich von Zwieselstein, dann entlang der Grenze der Kulturgründe bis zur Kehre der Straße nach Obergurgl, von dort dieser Straße folgend bis zur Hohen Brücke, darauf das linke Ufer der Gurgler Ache entlang bis zur Einmündung des unbenannten Grabens gegenüber Dreihäusern, von dort in gerader Linie zur Bergstation des Schleppliftes, weiter in gerader Linie zum Ufer der Gurgler Ache gegenüber der Einmündung des Königsbaches, dann dem linken Ufer der Gurgler Ache aufwärts folgend bis zur Einmündung der Rotmoosache, dieser aufwärts folgend bis zur Brücke oberhalb der Schönwieshütte, von dort in gerader Linie auf die Hohe Mut (Kote 2653), dann in gerader Linie nordwärts zur Brücke des Schiweges im Gaisbergtal, weiter in gerader Linie ostnordostwärts auf die Hangschulter zum Schnittpunkt der Höhenlinie 2500 mit dem Fußsteig auf den Festkogel, diesem Fußsteig folgend auf den Festkogel (Kote 3038), von dort nach Norden über die Roßkarschneide zur Brücke über den Ferwallbach auf Höhe 2280, dem Ferwallbach ca. 130 m bis auf Kote 2260 abwärts folgend, dann in gerader Linie in Richtung Nordnordost bis zum Königsbach auf Kote 2170 (das bedeutet 380 m unterhalb der Brücke bei Kote 2236), dem Königsbach dann aufwärts folgend bis zu dieser Brücke bei Kote 2236, von dort in gerader Linie zum Grat (Richtung Ostnordost) 300 m östlich des Vorderen Wurmkogels, dann diesem Grat folgend über Kote 2991 und Hinteren Wurmkogel zur Äußeren Schwenzerspitze, von dort nach Süden der Staatsgrenze folgend bis zum Ausgangspunkt.

§ 3

Nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 sind im Ruhegebiet verboten:

§ 4

Im Ruhegebiet bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Ötztaler Alpen, LGBl. Nr. 64/1981, außer Kraft.