# Tiroler Tierhaltungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 28. Oktober 1997 und vom 4. November 1997 über die Haltung von Tieren (Tiroler Tierhaltungsverordnung)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 57/1997, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Tieren

§ 1

Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung und Tränkung

(1) Wer ein Tier hält, muß dafür sorgen, daß die Haltung des Tieres den Zielen und den Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.

(2) Wer ein Tier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.

(3) Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte zu ermöglichen.

(4) Werden Tiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Freßplatzes so auszulegen, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können.

(5) Werden Tiere in Gruppen gehalten oder werden Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit Bedacht zu nehmen; Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten müssen im ausreichenden Ausmaß vorhanden sein. Für überwiegend einzeln oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgeschlossene Flächen oder Räume zur Verfügung stehen.

§ 2

Pflege

(1) Wer ein Tier hält, muß regelmäßig dessen Befinden überprüfen. Die Pflege muß haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die arteigene Körperpflege gewährleisten oder das arteigene Pflegeverhalten der Tiere und die Abnützung peripherer Körperteile (z.B. Hufpflege) ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.

(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.

§ 3

Unterbringung

(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, daß den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.

(2) Wer ein Tier hält, muß für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Ställe, Boxen, Gehege, Käfige, Volieren, Ausläufe, Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und die entsprechenden Einrichtungen mindestens täglich überprüfen. Er muß Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich oder dauernd beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, daß keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine

Verletzungsgefahr besteht, die Tiere ihre arteigenen und erworbenen Verhaltensweisen ausleben und nicht entweichen können.

(4) Insoweit Tiere sich nicht den jeweiligen Witterungsverhältnissen anpassen können, ist für ausreichenden Witterungsschutz zu sorgen.

§ 4

Klima

(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben sowie be- und entlüftet werden, daß ein den physiologischen Bedürfnissen der Tiere unter Bedachtnahme auf Haltung, Leistung und Alter entsprechendes Klima erreicht wird.

(2) In Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Die entsprechenden technischen Einrichtungen sind regelmäßig auf Zustand und Funktion zu überprüfen und zu warten.

(3) Soweit möglich ist Säugetieren, Vögeln und Reptilien neben geschlossenen Räumen je nach Jahreszeit und Witterung Zugang zu sonnenlicht- und frischluftdurchfluteten Freiräumen mit Unterstand und Schatten zu gewähren.

§ 5

Beleuchtung

(1) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden; für jede Tierhaltung ist vielmehr die Haltung bei Tageslicht anzustreben.

(2) Die Mindestlichtdauer hat jedenfalls pro Tag acht Stunden zu betragen. Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.

§ 6

Tiergerechtheitsindex, Begriffsbestimmungen

(1) Der jeweilige Halter von Tieren ist verpflichtet, alle Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung entsprechend einzuhalten. Die Organe der Behörde haben auf Mängel und auf allfällige Verbesserungsmöglichkeiten der Tierhaltung hinzuweisen (Manuduktionspflicht).

(2) Die Kriterien für die jeweils artgerechte Tierhaltung, wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex) ergeben sich aus der Summe der ihnen zuzuordnenden, verschieden zu bewertenden Bestimmungen des jeweiligen Abschnittes. Bei der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist darauf zu achten, daß die Haltung von Tieren zumindest den jeweiligen Kriterien, insbesondere jenem der Bewegungsmöglichkeit, entspricht.

(3) Eine Beurteilung im Einzelfall kann von einer tiergerechten Gesamtbeurteilung (Einhaltung aller Bestimmungen des Tiroler Tierschutzgesetzes und dieser Verordnung) insofern abweichen, als eine für ein einzelnes Kriterium schwächere Erfüllung durch eine bessere Erfüllung auch eines anderen Kriteriums aufgewogen werden kann, ohne daß dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung nach § 26 Abs. 2 lit. l des Tiroler Tierschutzgesetzes hinsichtlich der Haltung von Tieren vorliegt. Eine angemessene zumutbare Frist zur Umstellung auf die Bestimmungen dieser Verordnung unter Beachtung der bereits auf Grund der Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1990, gesetzten Maßnahmen ist zu berücksichtigen. Die Organe der Behörde haben bei Überprüfungen die einzelnen Kriterien durch Benotungen von 1 bis 5 zu bewerten (Anlage 10) und danach die Gesamtbeurteilung abzugeben. Eine gänzlich negative Beurteilung (=5) kann nicht kompensiert werden.

(4) Für die Nutztiere gelten hinsichtlich der einzelnen Tierkategorien, der Haltungsformen und der Stalleinrichtungen die Begriffsbestimmungen nach der Anlage 1.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die Haltung von Nutztieren

§ 7

Almwirtschaft, Absatzveranstaltungen

(1) Sofern täglicher Weidebetrieb erfolgt, finden für die Tierhaltung auf Almen und Asten die Bestimmungen der §§ 8, 9 Abs. 1, 11 Abs. 2, 4 und 6, 12 Abs. 7, 13 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie 14 Abs. 2 keine Anwendung. Bei Holzböden muß eine Einstreu nicht erfolgen.

(2) Für die kurzfristige Haltung von Tieren während der Dauer von Absatzveranstaltungen bzw. in typischen Handelsstallungen finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 3 bis 7 dann keine Anwendung, wenn gewährleistet ist, daß alle Tiere gleichzeitig liegen können.

§ 8

Bewegungsmöglichkeit

(1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Art und Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- und Liegeplatz nie verlassen können.

(2) Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere gleichzeitig ohne gegenseitige Behinderung artgemäß liegen können.

§ 9

Sozialkontakte

(1) In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben sein. Davon sind geschlechtsreife männliche Zuchttiere ausgenommen, ein Sichtkontakt muß jedoch auch bei ihnen gewährleistet sein.

(2) Bei Gruppenhaltung muß die Größe und Zusammensetzung der Gruppe den sozialen Bedürfnissen und Verhaltensweisen gerecht werden.

§ 10

Bodenbeschaffenheit

Böden im Aufenthaltsbereich von Tieren müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit, Wärmedämmung und Trockenheit genügen, so sind diese mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein.

§ 11

Stallklima

(1) Der Temperaturbereich der thermoneutralen Zone von Tieren darf außer bei extremen Witterungsänderungen nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftaustausch gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.

(2) In geschlossenen Stallungen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten je Großvieheinheit im Ausmaß von 60 Kubikmeter pro Stunde im Winter beziehungsweise 250 Kubikmeter pro Stunde im Sommer gewährleistet sein. Das entspricht einer CO2-Konzentration von höchstens drei Litern pro Kubikmeter (3000 ppm) Stalluft im Winter und von einem Liter pro Kubikmeter (1000 ppm) Stalluft im Sommer. Die Ammoniakkonzentration darf 10 ppm nicht überschreiten. In geschlossenen Stallungen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind Lufteinströmöffnungen (Fenster, Türen, Luftkanäle usw.) im Ausmaß von 0,35 m2 je Großvieheinheit vorzusehen, um die Luftumwälzung in den Sommermonaten sicherzustellen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Tiere darf die Luftströmung maximal 0,2 m/sec betragen.

(4) In Stallungen, in denen eine mechanische Lüftung erforderlich ist, muß ein geeignetes Ersatzsystem (Notlüftung) die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage sicherstellen. Ein ausreichender Mindestluftwechsel für Notfälle ist dann gegeben, wenn ein Drittel der im Abs. 2 genannten Mindestluftraten sichergestellt ist. In jedem Stall mit künstlicher Lüftung muß eine Alarmeinrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter einen Systemausfall anzeigt. Die Lüftungsanlage einschließlich der Alarmanlage muß regelmäßig geprüft und gewartet werden.

(5) Durch ausreichende Sauberkeit und regelmäßige Entmistung ist eine erhöhte Schadstoffkonzentration in der Stalluft zu vermeiden, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu verhindern. Außerdem ist die Lagerung von luftqualitätsbeeinträchtigenden und stark gerucherzeugenden Stoffen und Futtermitteln zu unterlassen.

(6) Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen (Stocklichten) mindestens 5 v. H. der Bodenfläche des Stalles betragen. Geflügel darf abweichend davon unter künstlicher Beleuchtung gehalten werden, wenn die täglichen Mindestruhezeiten eingehalten werden. Im Aufenthaltsbereich der Tiere muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux erreicht werden.

(7) Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 60 dB liegt.

§ 12

Betreuungsintensität

(1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(2) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.

(3) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.

(4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(5) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung, Tränkung).

(6) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

(7) Werden Tiere dauernd im Freien gehalten, so muß ein natürlicher oder ein künstlicher Schutz gegen Witterungseinflüsse bereitgestellt werden. Es dürfen nur solche Tiere im Freien gehalten werden, die an diese Haltungsform gewöhnt sind.

3. Abschnitt

Rinderhaltung

§ 13

Bewegungsmöglichkeit

(1) Rinder dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden; davon ausgenommen sind geschlechtsreife Stiere. Als ausreichende Unterbrechung von Anbinde- und Einzelstandhaltung gelten Weidegang in der Vegetationszeit an mindestens 120 Tagen im Jahr oder auf das ganze Jahr verteilt regelmäßiger Auslauf oder ein dementsprechender Zugang zu einem Laufhof wöchentlich mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Stunden.

(2) Kälber dürfen nicht angebunden und ab einem Alter von acht Wochen nicht in Einzelständen gehalten werden. Davon ausgenommen dürfen Kälber in Gruppenhaltung während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden. Die Anbindevorrichtung muß so beschaffen sein, daß keine Strangulierungs- und Verletzungsgefahr besteht und jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.

(3) Für die Anbindehaltung im Kurzstand gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Pinzgauer und Schwarzbunte für die Standlänge und Standbreite die Mindestmaße der Tabelle 1 in der Anlage 2.

(4) Für die Anbindehaltung im Kurzstand bei den anderen Rassen muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Im Mittellangstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x Widerristhöhe betragen, bei Kälbern muß die Standbreite gleich der Widerristhöhe sein.

(5) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarn mindestens 20 cm jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen.

(6) Die Barnsohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen höchstens 42 cm hoch sein.

(7) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. Sie müssen einen Sichtkontakt unter den Tieren ermöglichen.

(8) Für Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in Tabelle 2 der Anlage 2 angeführten Mindestmaße.

(9) Für kalbende, rindrige und kranke Tiere, insbesondere bei Laufstall- oder Boxenhaltung, muß ein getrenntes Abteil vorhanden sein.

(10) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufstallungen sind nur vorübergehend zulässig.

(11) Kuhtrainer (Kuherzieher) dürfen nur bei trächtigen Kühen und Kalbinnen und höchstens einmal in der Woche verwendet werden; während der Stallarbeit sowie ein Monat vor und nach der Geburt dürfen sie nicht verwendet werden; sie müssen auf das einzelne Tier eingestellt sein, wobei ein Mindestabstand von 5 cm zwischen Widerrist und dem darüber anzubringenden Elektrobügel einzuhalten ist. Als Steuereinrichtung dürfen nur dafür geeignete Geräte verwendet werden. Bei Neu- oder Umbauten eines Stalles sind nach Möglichkeit Aufstallungsmöglichkeiten zu wählen, die die Verwendung von Kuhtrainern entbehrlich machen.

§ 14

Bodenbeschaffenheit

(1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind und die Ausstattung der ÖNORM L 5290 entspricht.

(2) Die Liegefläche muß in der Anbinde- und Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Sie ist durch geeignete Maßnahmen trocken zu halten.

(3) Gülleroste außerhalb der Liege- und Standflächen müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen.

(4) Die Oberseite aller Rostböden muß eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein. Die Beschaffenheit muß den Bestimmungen der ÖNORM L 5290 entsprechen.

§ 15

Betreuungsintensität

(1) Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muß ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol pro Liter Blut erreicht wird. Im Milchaustauscher oder Milchersatzfutter muß mindestens 20 mg Eisen je Kilogramm in resorbierbarer Form enthalten sein.

(2) Ab der zweiten Lebenswoche müssen Kälber täglich eine Mindestmenge Rauhfutter erhalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Tiere von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

(3) In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Trinkwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können.

(4) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

(5) Je nach Bedarf, jedenfalls mindestens einmal pro Jahr, ist eine fachgerechte Klauenkorrektur vorzunehmen.

(6) Hilfsmittel zur Hornkorrektur müssen sich auf das Horn beschränken; keinesfalls dürfen Zug-, Druck- oder Scherkräfte auf den Kopf des Tieres einwirken.

4. Abschnitt

Schweinehaltung

§ 16

Bewegungsmöglichkeit

(1) Die Anbindehaltung von Schweinen ist, ausgenommen bei veterinärmedizinischer Indikation, verboten.

(2) Die dauernde Einzelstandhaltung von Schweinen ist verboten, ausgenommen davon sind Eber. Als ausreichende Unterbrechung der Einzelhaltung gilt die zeitweilige oder regelmäßige Gewährung von Weidegang oder Zugang zu einem Auslauf oder einer Lauffläche in Gruppen an mindestens 120 Tagen, bei Muttersauen auch die Gewährung von freier Bewegungsmöglichkeit in Gruppen während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit) von mindestens acht Wochen Dauer.

(3) Bei Gruppenhaltung sind zur Minderung des Aggressionsverhaltens in der Angewöhnungsphase Vorkehrungen zu treffen; dauerhaft aggressive Tiere sind von der Gruppe abzusondern.

(4) Eberbuchten müssen eine Mindestfläche von 6 m2 aufweisen. Sie müssen so gestaltet sein, daß sich der Eber umdrehen und mit anderen Schweinen Sicht-, Riech- und Hörkontakt aufnehmen kann.

(5) Im übrigen müssen Anlagen für die Haltung von Schweinen den Mindestausmaßen nach Anlage 3 entsprechen.

§ 17

Bodenbeschaffenheit

(1) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterböden versehenen, mehrstöckigen Käfigen ist verboten.

(2) Schweine dürfen nicht auf Vollrost- oder

Vollspaltenböden gehalten werden.

(3) Die Liegefläche muß mit Stroh oder anderem geeigneten Material eingestreut sein.

(4) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist bis zum Ende der Säugephase ein eingestreutes oder gleichwertig ausgestattetes Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten sind so zu gestalten, daß die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können.

(5) Ferkel und Schweine müssen sich täglich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder anderem geeigneten Material beschäftigen können.

5. Abschnitt

Pferdehaltung

§ 18

Bewegungsmöglichkeit

(1) Pferden muß mehrmals wöchentlich eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training und dergleichen gewährt werden.

(2) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen möglichst täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. Jungpferde dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

(3) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen:

Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 x Stockmaß;

Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß;

Standlänge von Futtertrog- (Futterkrippen-) kante bis Jaucherinne: 1,6 x Stockmaß.

(4) Für die Boxen- und Gruppeneinheiten der Pferde gelten die Maße nach Anlage 4, wobei die lichte Höhe mindestens drei Meter zu betragen hat.

(5) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenflächen und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Freßstand mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen.

§ 19

Betreuungsintensität

(1) Pferden ist zu dem der Leistung entsprechenden Kraftfutter mindestens zweimal täglich rohfaserreiches Futter anzubieten, wenn sie keine Möglichkeit zu freier Aufnahme haben.

(2) Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand zu prüfen. Alle acht Wochen ist die Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren oder der Beschlag zu erneuern.

6. Abschnitt

Geflügelhaltung

§ 20

Bewegungsmöglichkeit

(1) Die Einrichtungen für die Haltung von Hausgeflügel müssen den Mindestanforderungen nach Anlage 5 entsprechen.

(2) Die Stalleinrichtung muß für die Geflügelhaltung den Mindestanforderungen nach Anlage 6 entsprechen.

(3) Solange Küken leben, dürfen sie nicht aufeinander geschichtet werden. Die Tötung hat durch Methoden mit sofortigem Todeseintritt zu erfolgen.

§ 21

Bodenbeschaffenheit

(1) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.

(2) Bei der Bodenhaltung von Legehennen muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf bedeckt sein; ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein.

(3) Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.

(4) Für Wassergeflügel muß eine Schwimmgelegenheit zur Verfügung stehen.

7. Abschnitt

Schaf- und Ziegenhaltung

§ 22

Bewegungsmöglichkeit

(1) Schafe und Ziegen dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

(2) Schafen und Ziegen ist jedenfalls regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Dazu müssen die Tiere an mindestens 150 Tagen eine Möglichkeit zum Weidegang oder einen dementsprechenden Zugang zu einem Laufhof haben. Dem entspricht auch eine Gruppenhaltung von Mutterschafen und Mutterziegen während der Trächtigkeit.

(3) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in der Anlage 7 und 8 festgelegten Mindestmaße einzuhalten.

8. Abschnitt

Hundehaltung

§ 23

Allgemeines

(1) Bei jeder Hundehaltung ist im besonderen Maße darauf zu achten, daß die Hunde sich ihrem jeweiligen Bedürfnis entsprechend bewegen können und täglich einen ausreichenden Auslauf im Freien haben. Eine dauernde Anbindehaltung oder ausschließliche Zwingerhaltung ist verboten. Beim Auslauf im Freien ist darauf zu achten, daß dritte Personen, insbesondere Kleinkinder, nicht belästigt werden.

(2) Dem Hund muß frisches Trinkwasser jederzeit und ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Die Verwendung von Geräten, mit denen elektrische Stöße erteilt werden können, bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit Hunden ist verboten.

(4) Die Verwendung von nicht artgemäßen Geräten zur Bewegung der Hunde ( z.B. Laufbänder) ist verboten.

(5) Dem Hund muß eine ausreichend große, trockene, windgeschützte und hygienisch einwandfreie Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die er jederzeit ungehindert aufsuchen kann und die ihn vor direkter Sonneneinstrahlung schützt. Eine ständige Hundehaltung an einem dafür ungeeigneten Ort (wie Balkon, Auto) ist verboten.

(6) Hunde dürfen frühestens mit acht Wochen vom Muttertier und von den Wurfgeschwistern getrennt werden.

§ 24

Anbindehaltung, Zwingerhaltung

(1) Hunde, die im Freien angebunden gehalten werden, müssen - unbeschadet der Bestimmung des § 23 Abs. 1 - neben der Unterkunft nach § 23 Abs. 5 eine Bewegungsmöglichkeit auf mindestens 30 m2 haben; es darf kein Würge- oder Stachelhalsband verwendet werden.

(2) Hochträchtige oder säugende Hündinnen und kranke Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

(3) Bei Zwingerhaltung muß dem Hund neben der Unterkunft nach § 23 Abs. 5 eine Grundfläche von mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen; für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine angemessene Fläche hinzuzufügen. Mindestens eine Seite des Zwingers muß dem Hund eine Sicht nach außen ermöglichen.

(4) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Hunde, die im Rahmen von Sportveranstaltungen als Zugtiere eingesetzt werden, ab einer Rudelgröße von vier Tieren bis zum 1. Jänner 2000 in Rundlaufvorrichtungen gehalten werden, wenn ihnen außerhalb der Hütte eine Mindestfläche von 10 m2 zur Verfügung steht.

§ 25

Hundehaltung für sportliche Zwecke

(1) Hundesportveranstaltungen dürfen nur bei Bedingungen durchgeführt werden, die keine nachteiligen Folgen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere haben können.

(2) Die Unterbringung der Hunde beim Transport muß ein uneingeschränktes Stehen, Sichumdrehen und ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen. Die Mindestausmaße der Behältnisse müssen je nach Größe des Hundes ein ausreichendes Maß aufweisen. Es dürfen, außer bei säugenden Hündinnen mit ihren Welpen, nicht mehr als zwei Hunde in einer Box untergebracht werden. Die Unterkünfte müssen gut isoliert und belüftet sein.

(3) An Hundesportveranstaltungen dürfen nur dafür taugliche Tiere teilnehmen. Kranke, verletzte, hochträchtige oder säugende Tiere sind jedenfalls nicht als tauglich anzusehen.

(4) Die Anbindehaltung am Veranstaltungsort muß zumindest Stehen und seitliches Liegen der Tiere ermöglichen. Bei Anbindehaltung oder bei Unterbringung der Hunde in den Transportbehältnissen am Veranstaltungsort muß spätestens alle vier Stunden ein Auslauf während mindestens einer halben Stunde möglich sein.

9. Abschnitt

Haltung von Speisefischen und Krustentieren

§ 26

Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren

(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit zur Änderung der Schwimmrichtung um 180 bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Für die Hälterung von Forellen, Saiblingen, Karpfen und Hechten gelten die in der Anlage 9 festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Bei der Hälterung von Fischen sind der Gesundheitszustand und das Allgemeinbefinden der Tiere zumindest jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Kranke und in ihrem Schwimmverhalten augenfällig gestörte Fische sind unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind umgehend aus dem Behälter zu entfernen.

(3) Lebende Fische dürfen nur in geeigneten Transportbehältern mit ausreichendem Wasservolumen transportiert werden.

(4) Das Aufbewahren von lebenden Krustentieren auf Eis oder auf feuchter Unterlage ist verboten. Krustentiere dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsfreiheit bietet. Die Wasserqualität, die Wassertemperatur und die Beleuchtungsstärke haben den Ansprüchen der einzelnen Arten Rechnung zu tragen. Um die Gefahr gegenseitiger Verletzungen möglichst gering zu halten, sind bei Krebsen die Scheren durch Zusammenbinden mit Gummibändern zu immobilisieren.

10. Abschnitt

Haltung von Tieren in einem Zirkus oder in einer Tierschau

§ 27

Voraussetzungen

Bei der Haltung von Tieren in einem Zirkus oder in einer Tierschau müssen - unbeschadet der Bestimmungen des 1.

Abschnittes - folgende Voraussetzungen vorliegen:

11. Abschnitt

§ 28

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 61/1990, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/226/A).

Anlage 1

I. Begriffsbestimmungen für einzelne Tierkategorien

Jungvieh und Kühe 1,0

Kälber und Mastrinder 1,25

Zuchtstiere 1,25

Ferkel 2,5

Mastschweine bis 50 kg 2,0

Mastschweine über 50 kg 1,25

Jungsauen, säugende Sauen

und Zuchtläufer 1,25

leere und trächtige

Sauen und Eber 0,75

Masthühner 4,5

Junghennen und Legehennen 3,0

sonstiges Geflügel 4,5

Pferde 1,0

Mastlämmer, Mastkitze 1,25

Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis

30 kg 1,25

andere Schafe und Ziegen 1,0.

II. Begriffsbestimmungen für Haltungsformen

III. Begriffsbestimmungen für einzelne Stalleinrichtungen

Anlage 2

Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rassen Braunvieh, Fleckvieh, Pinzgauer und Schwarzbunte am Kurzstand

Tabelle 2:

Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 3

Mindestmaße für die Haltung von Schweinen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 4

Mindestmaße für Boxenhaltung von Pferden(m, m2/Tier); STM=Stockmaß

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 5

Mindestmaße für die Haltung von Geflügel

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 6

Mindestmaße für die Haltung von Geflügel

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 7

Mindestmaße für die Gruppen- und Boxenhaltung von Schafen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 8

Mindestmaße für die Gruppen- und Boxenhaltung von Ziegen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 9

Hälterung von Speisefischen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 10

Tiergerechtheitsindex

Beurteilungsstufen

1. Für die Beurteilung der Erfüllung der einzelnen Kriterien nach § 6 Abs. 3 bestehen folgende Beurteilungsstufen:

nicht tiergerecht (5)

kaum tiergerecht (4)

tiergerecht (3)

gut tiergerecht (2)

sehr tiergerecht (1)