# Übertragung von Aufgaben und die Zuweisung von Landesbediensteten an die DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH

Gesetz vom 8. Oktober 1997 über die Übertragung von Aufgaben und die Zuweisung von Landesbediensteten an die DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH wird die Besorgung folgender Aufgaben für das Land Tirol übertragen:

Die Entwicklung von Datenverarbeitungsmodellen für Verwaltungsabläufe und von Vernetzungen unter Anwendung zeitgemäßer Telematikdienste sowie die Erbringung aller dazu erforderlichen Dienste, insbesondere

§ 2

(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der DVT-Daten-Verarbeitung- Tirol-GmbH ihren Dienst versehen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.