# Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung

Gesetz vom 8. Oktober 1997 über die Errichtung der Tiroler

Zukunftsstiftung

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Errichtung, Ziel

(1) Im Interesse der Stärkung der Position Tirols im internationalen Wettbewerb wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Tiroler Zukunftsstiftung" gebildet. Mit den Mitteln des Fonds sollen im Einklang mit ökologischen Interessen die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol erhöht und die regionalen und sektoralen Strukturen verstärkt werden, um nachhaltig bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

(2) Die Tiroler Zukunftsstiftung besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 2

Aufbringung der Mittel

Die Mittel der Tiroler Zukunftsstiftung werden aufgebracht durch:

§ 3

Arten der Förderung

(1) Förderungen aus Mitteln der Tiroler Zukunftsstiftung können insbesondere erfolgen durch:

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 1 sowie auf die Übereinstimmung der zu fördernden Maßnahme mit den im Wirtschaftsleitbild Tirol formulierten Zielen, Strategien sowie Maßnahmen entsprechend Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4

Richtlinien

Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung zu erlassen, in denen der Gegenstand, die Art und die Höhe sowie die Durchführung der Förderungen näher zu regeln sind.

§ 5

Verwaltung

Die Verwaltung der Tiroler Zukunftsstiftung obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen der Tiroler Zukunftsstiftung zinsbringend anzulegen.

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.