# Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen i.d. ö. Krankenanstalten Tirols

Verordnung der Landesregierung vom 2. November 1997 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols

Auf Grund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Unterbringungsgebühr je Nächtigung einschließlich Frühstück

300,- Schilling.

Verpflegsgebühr

je Mittagessen 80,- Schilling,

je Abendessen 60,- Schilling.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols, LGBl. Nr. 101/1995, außer Kraft.