# Verordnung über die Anforderungen für

# bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen bedarf keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung, wenn

(2) Bei Werbeeinrichtungen entlang von Straßen oder Wegen dürfen weiters in einem Umkreis von

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.