# Entwicklungsprogramm landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1997, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 88/1995 und 61/1997 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gst. Nr. 4591 KG Häselgehr in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche einbezogen wird.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.