# Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997, Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Dezember 1997 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1

Die nach § 91 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen in allen Fällen im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung über Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz, LGBl. Nr. 46/1993, außer Kraft.