# Gesetz, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1995

# geändert wird

Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1995 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1997 wird wie folgt geändert:

"3. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen

§ 12

Zeitlicher Geltungsbereich

Die §§ 12a bis 12c sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 28. Februar 1998 liegen.

§ 12a

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Mitglieder der Landesregierung können einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz nur mehr erwerben, wenn sie mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine achtjährige Amtstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug.

(3) Auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 28. Februar 1998

anzuwenden.

(4) Der § 7 Abs. 5 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge sind auf Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ruhebezugsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Ruhebezugsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die das Mitglied der Landesregierung jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

§ 12b

Vollständiger Übergang auf das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998

(1) Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen oder die nach dem 28. Februar 1998 erstmals die Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung aufgenommen haben, ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.

(2) Ruhebezugsbeiträge, die von Mitgliedern der Landesregierung mit einer kürzeren als der im § 12a Abs. 1 genannten Amtstätigkeit nach § 7 Abs. 5 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 28. Februar 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.

(3) Das Land hat für Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen, bis zum 31. August 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Mitglied der Landesregierung nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landesregierung, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1997, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Mitglied der Landesregierung insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag ist dem Mitglied der Landesregierung rückzuerstatten.

§ 12c

Weiteranwendung der Bestimmungen über

Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit

zur weiteren Amtstätigkeit

Auf Mitglieder der Landesregierung, die mit dem Ablauf des 28. Februar 1998 eine kürzere als die im § 12a Abs. 1 genannte Amtstätigkeit aufweisen und die wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 ihre Amtstätigkeit beenden, sind die §§ 11 und 13 weiterhin anzuwenden, wenn sie vor dem 1. März 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung ausgeübt haben."

3. Der bisherige 3. Abschnitt und der bisherige 4. Abschnitt erhalten die Bezeichnungen "4. Abschnitt" bzw. "5. Abschnitt".

Artikel II