# Gesetz, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993 geändert wird

Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993, LGBl. Nr. 106, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1996 wird wie folgt geändert:

"(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist."

"§ 7

(1) Die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Mutter hat alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.

(2) Hat die anspruchsberechtigte Mutter die Meldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(3) Hat die anspruchsberechtigte Mutter die Meldung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt das Karenzurlaubsgeld erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.

(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

(5) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.

(6) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(7) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(8) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

"(8) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Art. I Z. 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.