# Gesetz, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz

# geändert wird

Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 25 hat zu lauten:

"§ 25

Kostentragung

(1) Pflegegeldträger ist das Land Tirol.

(2) Die Kosten des Pflegegeldes sind zunächst vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. der Kosten des Pflegegeldes, die nicht nach den §§ 26 und 27 gedeckt sind, zu leisten.

(3) Für die Aufteilung der von den Gemeinden nach Abs. 2 zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft, die Fälligkeit der Zahlung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 13 Abs. 4 und 5 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung."

2. Der Abs. 2 des § 32 hat zu lauten:

"(2) Die Abs. 2 und 3 des § 25 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft."