# Verordnung, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 3. März 1998, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiroler

Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 53/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Abschnittes I hat zu lauten:

"I. Baurecht

2. Der Abschnitt I Baurecht hat zu lauten:

"8. a) Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung von

Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6) S 840,-

b) Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs.

1) S 840,-

c) Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1

lit. a)

je m3 umbauten Raumes S 4,-

mindestens jedoch S 360,-

höchstens jedoch S 4.500,-

d) Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a)

je m3 umbauten Raumes S 2,-

mindestens jedoch S 180,-

höchstens jedoch S 2.250,-

e) Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden (§ 20

Abs. 1 lit. b) S 360,-

f) Bewilligung einer Änderung des Verwendungszweckes von

Gebäuden einschließlich der Verwendung von bisher anderweitig

verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen

als Freizeitwohnsitz (§ 20 Abs. 1 lit. c) S 360,-

g) Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen

baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. d) S 360,-

h) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit

der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der

Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) S 360,-

i) Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn

oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) S 240,-

j) Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1)

S 200,-

k) Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch

Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs.

2) S 200,-

l) Bewilligung der vorübergehenden Benützung von

Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in

Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4)

S 200,-

m) Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder

einer Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2)

jeweils die Hälfte des Tarifes nach lit. c, d bzw. e

n) Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen

(§ 40 Abs. 3) S 360,-

o) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit

der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines

Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) S 360,-

9. a) Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden

Bestandes (§ 44 Abs. 1)

jeweils die Hälfte des Tarifes nach TP 8 lit. c, d, e bzw. g

b) Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen

vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) S 100,-

c) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit

der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer

Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5)

S 360,-

d) Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder

Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) S 360,-

e) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit

der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung

versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) S 360,-"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.