# Verordnung, Entwicklungsprogramm überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung; Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 10. März 1998, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1998, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellten Grundstücke Nr. 3836, 3838, 3839, 3840, 3841, 3842 sowie die in der Anlage 1 dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 3847 und 4041 KG Heiligkreuz und das in der Anlage 2 dargestellte Grundstück Nr. 2213 sowie die in der Anlage 2 dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 2212 KG Rum von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen in der Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird, LGBl. Nr. 36/1998, außer Kraft.