# Vergütung und Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachebeamte der Gemeinden, Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 10. März 1998, mit der die Verordnung über die Vergütung für besondere Gefährdung und die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachebeamte der Gemeinden geändert wird

Auf Grund des § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/1998, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Vergütung für besondere Gefährdung und die Aufwandsentschädigung für Sicherheitswachebeamte der Gemeinden, LGBl. Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/1994, wird wie folgt geändert:

Der zweite Satz des § 3 hat zu lauten:

"Sie beträgt für jede Stunde 25,- Schilling."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.