# Gesetz, mit dem das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 geändert wird

Gesetz vom 11. März 1998, mit dem das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1996, wird wie folgt geändert:

"§ 2

Steuergegenstand

(1) Der Getränkesteuer und der Speiseeissteuer, in der Folge kurz "Steuer" genannt, unterliegt die Veräußerung von

(2) Ausgenommen von der Besteuerung sind

(3) Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt."

Artikel II

Die entgeltliche Lieferung im Sinne des § 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1993 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes umfaßt auch die Abgabe von Getränken und von Speiseeis zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.