# Verordnung, Zulassungsstellen für Versicherer, Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Behörde

Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Mai 1998, mit der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Auf Grund des § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1

Behörde, Erprobungszeitraum

Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird zum Zwecke der Erprobung für die Dauer von vier Monaten, beginnend mit 1. Februar 1999, als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen jeweils

§ 3

Inkrafttreten