# Verordnung betreffend Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1998, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:

§ 1

Allgemeines Verbot

Auf den in der Anlage angeführten Seen ist die Ausübung der Schiffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt ausgestattet sind, verboten.

§ 2

Ausnahmen

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3

Strafbestimmung

Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes bestraft.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Beschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Seen in Tirol erlassen werden, LGBl. Nr. 17/1980, außer Kraft.

Anlage

Verzeichnis der Seen

Achensee

Blindsee

Brennersee

Egelsee

Fernsteinsee

Frauensee

Haldensee

Hechtsee

Heiterwanger See

Herzsee

Hintersteiner See

Längsee

Lanser See

Mittersee

Möserer See

Natterer See

Obernberger See

Pfrillsee

Piburger See

Pillersee

Plansee

Reintaler See

Schwarzsee

Thiersee

Traualpsee

Tristacher See

Urisee

Vilsalpsee

Walchsee

Weißensee

Wildmoossee

Wildsee oder Seefelder See