# Tiroler Bergsportführerverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 12. Mai 1998, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des Tiroler Bergsportführergesetzes erlassen werden (Tiroler Bergsportführerverordnung)

Auf Grund des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr.

7/1998, wird verordnet:

1. Abschnitt

Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer

§ 1

Allgemeines

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(4) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.

§ 2

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Lawinenkunde; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle;

§ 3

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

Suchmethoden; behelfsmäßiger und planmäßiger Lawineneinsatz;

praktische Unfallkunde

§ 4

Aufbau, Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.

(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.

(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daß die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten eine dem jeweils vorangegangenen Abschnitt entsprechende Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter in der Dauer von insgesamt mindestens 42 Tagen auszuüben.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.

2. Abschnitt

Berg- und Schiführerprüfung

§ 5

Ausschreibung, Zulassung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Berg- und Schiführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 6

Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

Tourenplanung und Tourenführung; Berggefahren; Wetterkunde;

Karten- und Orientierungskunde; Schnee- und Lawinenkunde;

Gletscherkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde

(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 7

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll, Prüfungszeugnis

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "Nicht genügend" beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit "Genügend" beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als "nicht bestanden".

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 8

Wiederholungsprüfung

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit "Nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen nach § 6 Abs. 2 lit. b darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Bergrettungsausbildung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 zweiter Satz von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

3. Abschnitt

Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer

§ 9

Allgemeines

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Bergwanderführer, auf die Entwicklung des Bergwanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 3, 4 und 5 gilt außer hinsichtlich der Eignungsprüfung sinngemäß.

(4) Die für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern sind durch einen Tourenbericht und eine Bergwanderung im Beisein eines geprüften Bergwanderführers nachzuweisen.

§ 10

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

§ 11

Praktischer Teil

(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die winterlichen Lehrwanderungen sind auf bis zu mittelschwierigen, offenkundig nicht lawinenbedrohten Wegen unterhalb der Waldgrenze zu Fuß und mit Schneeschuhen durchzuführen. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.

§ 12

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn und höchstens zwölf Tage zu betragen.

4. Abschnitt

Bergwanderführerprüfung

§ 13

Ausschreibung, Zulassung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Bergwanderführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 14

Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Bergwanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

Orientierungskunde; Ausrüstungskunde

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 15

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll,

Prüfungszeugnis

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 16

Wiederholungsprüfung

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit "Nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Lehrwanderungen darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

5. Abschnitt

Ausbildungslehrgang für Schluchtenführer

§ 17

Allgemeines

(1) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(2) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(3) § 1 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 18

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

§ 19

Praktischer Teil

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

§ 20

Ausbildungsdauer

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 und höchstens 18 Tage zu betragen.

(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, daß die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten eine insgesamt mindestens vierzehntägige Praxis zu absolvieren.

6. Abschnitt

Schluchtenführerprüfung

§ 21

Ausschreibung, Zulassung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Schluchtenführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.

(2) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.

§ 22

Prüfungsgegenstände

(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt.

(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:

Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken;

Rettungstechniken.

(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 23

Leistungsbeurteilung, Prüfungsprotokoll,

Prüfungszeugnis

(1) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 24

Wiederholungsprüfung

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit "Nicht genügend" beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Beim Prüfungsgegenstand Planung und Durchführung von Schluchtentouren darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

7. Abschnitt

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

§ 25

Anerkennung von Ausbildungen

(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 282/1996, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, ersetzt die Teilnahme an der Lawinenausbildung und der Schitourenausbildung sowie an den diesen Ausbildungen jeweils zugeordneten theoretischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer und für Bergwanderführer in den Gegenständen Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Tourismuskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung nach § 23 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern- und Skiführern, von Skitourenwarten, von Lehrwarten für Hochalpin, von Lehrwarten Alpin und von Lehrwarten für Wandern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergwanderführer in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, sommerliche und winterliche Berggefahren, Unfallkunde und Bergrettung, Wetterkunde und Ausrüstungskunde.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer oder am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme an den spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Schluchtenführer.

§ 26

Anerkennung von Prüfungen

(1) Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung oder Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 265/1996, ersetzt die Eignungsprüfung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer bzw. die Berg- und Schiführerprüfung.

(2) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung in den Gegenständen Lawinenausbildung und Schitourenausbildung sowie in den den entsprechenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer zugeordneten theoretischen Gegenständen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Schluchtenführerprüfung ersetzt die Berg- und Schiführerprüfung und die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Tourismuskunde sowie Körperlehre und Erste Hilfe.

(4) Die erfolgreich abgelegte Schiführerprüfung nach § 24 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern, von Skitourenwarten, von Lehrwarten für Hochalpin, von Lehrwarten Alpin und von Lehrwarten für Wandern ersetzt die Bergwanderführerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, sommerliche und winterliche Berggefahren, Unfallkunde, Wetterkunde und Ausrüstungskunde.

(5) Die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung oder Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die spezifisch alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenstände der Schluchtenführerprüfung.

8. Abschnitt

Abzeichen, Berg- und Schiführerbuch

§ 27

Berg- und Schiführerabzeichen

(1) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf schwarzem Grund, umgeben von einem Goldrand, dessen oberer Teil den Vor- und Zunamen des Berg- und Schiführers und dessen unterer Teil die Inschrift "Berg- und Schiführer - Land Tirol" zu enthalten hat.

(3) Der Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten das Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen.

§ 28

Berg- und Schiführerbuch

(1) Das Berg- und Schiführerbuch ist in den Abmessungen 95 x 148 mm, gebunden und mit einem Umschlag aus widerstandsfähigem moosgrünen Material herzustellen.

(2) Das Berg- und Schiführerbuch hat 20 Seiten zu umfassen, die mit fortlaufenden Zahlen zu versehen sind. Die Vorderseite des Umschlages sowie die Seiten 1, 2 und 3 haben den in der Anlage 7 dargestellten Mustern zu entsprechen. Die Seiten 4, 5 und 6 sind behördlichen Eintragungen, die Seiten 7 bis 20 Bestätigungen des Tiroler Bergsportführerverbandes über die Teilnahme des Berg- und Schiführers an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 des Tiroler Bergsportführergesetzes vorzubehalten.

(3) Der Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten das Berg- und Schiführerbuch mitzuführen. Er hat dieses den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes sowie seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen.

§ 29

Bergwanderführerabzeichen

(1) Das Bergwanderführerabzeichen hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Bergwanderführerabzeichen ist aus Metall, ovalförmig mit einer Längsachse von 45 mm und einer Querachse von 30 mm herzustellen. Es zeigt ein silberfarbenes Edelweiß mit goldfarbenen Blütenständen auf dunkelgrünem Grund, umgeben von einem Goldrand, der die Inschrift "Bergwanderführer - Land Tirol" zu enthalten hat.

(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 30

Schluchtenführerabzeichen

(1) Das Schluchtenführerabzeichen hat dem in der Anlage 6 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Schluchtenführerabzeichen ist aus wasserbeständigem Material, kreisförmig mit einem Durchmesser von 80 mm herzustellen. Es zeigt einen rotfarbenen, sich abseilenden Schluchtenführer mit schwarzer Schluchtumrandung und blauen, stürzenden Wasserkaskaden, umgeben von einem rot eingefaßten weißen Rand, der die Inschrift "Schluchtenführer - Land Tirol" zu enthalten hat.

(3) § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

9. Abschnitt

Haftpflichtversicherung

§ 31

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme für die von Berg- und Schiführern, von Bergwanderführern und von Schluchtenführern abzuschließende Haftpflichtversicherung beträgt 20 Millionen Schilling.

10. Abschnitt

Schlußbestimmung

§ 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Bergführerverordnung, LGBl. Nr. 55/1988, außer Kraft.

Anlage 1

Land Tirol

Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung

Zeugnis

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 2

Berg- und Schiführerabzeichen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 3

Land Tirol

Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung

Zeugnis

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 4

Bergwanderführerabzeichen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 5

Land Tirol

Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung

Zeugnis

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 6

Schluchtenführerabzeichen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 7

Berg- und Schiführerbuch

Anlage nicht darstellbar.