# Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird

Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 1998, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird

Auf Grund des § 62a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt für Fondskrankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997.

§ 2

Bettenhöchstzahlen

(1) Die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 1 festgesetzt.

(2) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

§ 3

Großgeräte

Die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten wird für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 2 festgesetzt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Tiroler Krankenanstaltenplan

Bettenhöchstzahlen

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 2

Tiroler Großgeräteplan 1998

Anlage nicht darstellbar.