# Gesetz, mit dem das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird

Gesetz vom 6. Mai 1998, mit dem das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamten- Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl.

Nr. 48/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/1996, wird wie folgt geändert:

"(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

"(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:

(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998) gebühren oder im Falle des Abs. 2 lit. c gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung."

"(2) Ist der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt und handelt es sich um eine Person, die vom § 2 Abs. 1 oder 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/1997, bzw. vom § 5 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, erfaßt ist oder die eine Pension nach einem dieser Bundesgesetze bezieht, so besteht nur ein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz."

"§ 20

(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.

(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regreßeinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."

"§ 38

"(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(4) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für den Bürgermeister, der nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert ist oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen kann, für die Dauer seiner Funktion für sich und seine Angehörigen (§ 2)."

"(5) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 4 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20 sinngemäß Anwendung."

"(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:

Artikel II

(1) § 1 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 2 ist erstmals auf jene Personen anzuwenden, die nach dem 1. September 1998 den Urlaub gegen Entfall der Bezüge antreten.

(2) § 4 Abs. 2 lit. a, b und c und § 83 Abs. 2 lit. a, b und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zugrundeliegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt, vermindert oder stillgelegt werden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat.

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z. 3, Z. 6, soweit damit § 4 Abs. 2 lit. d in Geltung gesetzt wird, Z. 15, soweit damit § 70 Abs. 3 in Geltung gesetzt wird, und Z. 18, soweit damit § 83 Abs. 2 lit. e in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

(3) Art. I Z. 5 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(4) Art. I Z. 9 und Z. 13 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5) Art. I Z. 8 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(6) Art. I Z. 6, soweit damit § 4 Abs. 2 lit. e in Geltung gesetzt wird, und Z. 11 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(7) Art. I Z. 2, Z. 6, soweit damit § 4 Abs. 2 lit. a, b und c in Geltung gesetzt wird, Z. 7, Z. 14, Z. 15, soweit damit § 70 Abs. 4 in Geltung gesetzt wird, Z. 16, Z. 17, Z. 18, soweit damit § 83 Abs. 2 lit. a, b, d und f in Geltung gesetzt wird, und Z. 19 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.