# Pauschbetrag für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1997

Verordnung der Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1997

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

§ 1

Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1997 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1997 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.