# Gesetz, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

Gesetz vom 1. Juli 1998, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 4 haben zu lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen Abfällen sowie den im § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 115/1997, genannten Abfällen.

(2) Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Hausmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, sowie die in einem Betrieb anfallenden Abfälle gleicher Art. Nicht zum Hausmüll zählen jene Abfälle, die der Verpackverordnung 1996, BGBl. Nr. 648, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/1997 unterliegen.

(2) Sperrmüll ist jener Hausmüll, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Hausmülls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.

(3) Betriebliche Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme des Hausmülls.

(4) Baurestmassen sind die in der Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, genannten Abfälle, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen.

(5) Die Entsorgung von Abfällen umfaßt die Sammlung, die Abfuhr, die Zwischenlagerung, die Verwertung, die Behandlung und die Ablagerung von Abfällen.

(6) Behandlung von Abfällen ist die Verringerung ihres Volumens oder ihrer schädlichen Eigenschaften.

(7) Ein Zwischenlager ist eine Anlage zur Lagerung von Abfällen auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

(8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

§ 3

Feststellungsverfahren

Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im §2 Abs. 1, 2 oder 3 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Inhabers der Sache oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

§ 4

Grundsätze für die Abfallwirtschaft

(1) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

(2) Abfälle sind so zu entsorgen, daß

"(3) Im Abfallwirtschaftskonzept sind jedenfalls festzulegen:

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 hat die Landesregierung den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Abs. 3 lit. d den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie betroffenen Grundstücke mit der Aufforderung zu übersenden, hiezu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage oder eine öffentliche Deponie vorgesehen ist, vier Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, daß Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten."

"(1) Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und abgeführt werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."

"§ 16

(1) Die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie, die nicht unter § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, § 31 b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997, und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, fällt und auch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sowie jede Änderung einer solchen Anlage, die geeignet ist, die im § 4 Abs. 2 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Errichtung einer nicht öffentlichen Behandlungsanlage oder einer nicht öffentlichen Deponie, die nicht unter § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, § 31 b des Wasserrechtsgesetzes 1959 und § 74 ff. der Gewerbeordnung 1994 fällt und auch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sowie jede Änderung einer solchen Anlage, die geeignet ist, die im § 4 Abs. 2 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf ein solches Vorhaben neben der abfallrechtlichen Bewilligung auch der Bewilligung nach einer anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder der Bundesminister zuständig ist, so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu.

(3) Die Errichtung einer Kompostieranlage sowie jede Änderung einer solchen Anlage, die geeignet ist, die im § 4 Abs. 2 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Dies gilt nicht für Anlagen zur Kompostierung von Abfällen nach § 10 Abs. 2 lit. a."

"(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der auf einer im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 3 lit. d ausgewiesenen Grundfläche eine öffentliche Behandlungsanlage oder eine öffentliche Deponie zu errichten beabsichtigt, auf dessen Antrag das Recht einzuräumen, zur Erarbeitung der Projektsunterlagen auf den von der geplanten Anlage betroffenen Grundstücken die im § 6 Abs. 1 genannten Vorarbeiten durchzuführen."

"(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 16 Abs. 1, 2 oder 3 ist schriftlich anzusuchen."

"§ 21

Betriebsbewilligung

(1) Die Vollendung eines nach § 16 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtigen Vorhabens mit Ausnahme der Errichtung oder Änderung einer Bodenaushubdeponie ist der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist um die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der neu errichteten oder geänderten Anlage anzusuchen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Wurde das Vorhaben abweichend von der Errichtungsbewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung nicht eine Änderung des Vorhabens dar, die bei einer bestehenden Anlage nach § 16 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtig wäre, so kann die Änderung zugleich mit der Erteilung der Betriebsbewilligung bewilligt werden.

(3) Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen."

18. Nach § 21 wird folgende Bestimmung als § 21a eingefügt:

"§ 21a

Bewilligungspflicht

für den Betrieb nicht ortsfester

thermischer Behandlungsanlagen

(1) Der Betrieb einer nicht ortsfesten thermischen Behandlungsanlage bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Dem Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Erfordernisse nach § 4 Abs. 2 notwendig sind. Jedenfalls sind anzuschließen:

(3) Im übrigen gelten für das Verfahren und die Erteilung der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 3 bis 6, 19 und 20 Abs. 1 und 2 sinngemäß."

"(5) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie hat jährlich bis spätestens 15. Februar der Landesregierung Art, Menge und Herkunft der von ihm im Vorjahr übernommenen Abfälle bekanntzugeben. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art dieser Abfallerhebung erlassen.

(6) Für nicht öffentliche Behandlungsanlagen und nicht öffentliche Deponien gelten die Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß."

"§ 23

und öffentliche Deponien

(1) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie hat die Entgelte für die Behandlung bzw. für die Ablagerung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.

(2) Die Tarife nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen und öffentlicher Deponien in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens fünf Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) In einem Verfahren nach Abs. 2 sind die im Entsorgungsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage oder öffentlichen Deponie liegenden Gemeinden zu hören.

(4) Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage oder einer öffentlichen Deponie hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, daß der ursprünglich genehmigte Tarif auf Grund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen."

22. Die Abs. 1, 2, 3 und 4 des § 24 haben zu lauten:

"(1) Die für die Erteilung der Bewilligung nach § 20 oder § 21a zuständige Behörde hat Behandlungsanlagen und Deponien daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung bzw. der Bewilligung nach §21a betrieben werden.

(2) Wird eine nach § 21 Abs. 1 oder § 21a bewilligungspflichtige Anlage ohne rechtskräftige Betriebsbewilligung oder eine nach § 16 Abs. 2 bewilligungspflichtige Bodenaushubdeponie ohne rechtskräftige Errichtungsbewilligung betrieben, so hat die Überwachungsbehörde den Betrieb der Anlage sofort einzustellen.

(3) Wird eine Behandlungsanlage oder eine Deponie nicht entsprechend diesem Gesetz, der Errichtungsbewilligung oder der Betriebsbewilligung betrieben, so hat die Überwachungsbehörde dem Inhaber der Anlage die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Überwachungsbehörde auf Kosten des Inhabers der Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls den Betrieb der Anlage bis zur Beseitigung des Mangels einzustellen.

(4) Der Bürgermeister hat Kompostieranlagen daraufhin zu überwachen, ob sie entsprechend diesem Gesetz und der Errichtungsbewilligung betrieben werden. Wird eine Kompostieranlage nicht entsprechend diesem Gesetz oder der Errichtungsbewilligung betrieben, so hat der Bürgermeister nach Abs. 3 vorzugehen."

"(1) Der Inhaber einer Behandlungsanlage oder einer Deponie hat die beabsichtigte Auflassung der Anlage mindestens ein Jahr vorher der für die Erteilung der Errichtungsbewilligung zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat dem Inhaber der aufzulassenden Anlage die Durchführung jener Maßnahmen vorzuschreiben, die nach der Auflassung zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlich sind.

(2) Der Inhaber einer Kompostieranlage hat die beabsichtigte Auflassung der Anlage mindestens ein Jahr vorher dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat dem Inhaber der aufzulassenden Anlage die Durchführung jener Maßnahmen vorzuschreiben, die nach der Auflassung zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlich sind."

"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden, und zwar jene nach den lit. a, b, c, d, e, f und i mit Geldstrafen bis zu 50.000,- Schilling und jene nach den lit. g, h und j mit Geldstrafen bis zu 500.000,- Schilling."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z. 13 und Z. 17 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bewilligungsverfahren für ortsfeste Anlagen nicht anzuwenden.