# Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. September 1998, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:

§ 1

Ausnahmen

Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien wird entgegen dem § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen, soweit dies zur Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand und ihres Erregers (erwinia amylovora) sowie zur Verhinderung ihrer weiteren Ausbreitung unbedingt erforderlich ist.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.