# Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993

Kundmachung der Landesregierung vom 29. September 1998 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993

Artikel I

(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Mutterschutzgesetz 1993, LGBl. Nr. 104, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Das Tiroler Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 17/1958, ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Juli 1958 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 45/1961, 28/1962, 15/1970, 59/1974 und 11/1979 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 16/1982 als Tiroler Mutterschutzgesetz 1982 wieder verlautbart. Das Tiroler Mutterschutzgesetz 1982 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 41/1991, 8/1993 und 76/1993 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 104/1993 als Tiroler Mutterschutzgesetz 1993 wieder verlautbart.

(3) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Mutterschutzgesetz 1998" zu bezeichnen.

Artikel II

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl.

Nr. 76/1993 lautet:

"(2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach § 13 Abs. 2 vierter Satz angerechnet."

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr.

29/1998 lautet:

"Artikel II

(1) Auf Dienststellen nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz sind die §§ 1a und 1b in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes erst nach dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Tiroler Bedienstetenschutzgesetz anzuwenden.

(2) In Arbeitsstätten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, sind Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 7a, soweit sie noch nicht vorhanden sind, bis längstens 1. Oktober 1998 einzurichten."

Artikel IV

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 41/1991, die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1993 und die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 76/1993 als nicht mehr geltend festgestellt.

Anlage

Tiroler Mutterschutzgesetz 1998

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen, soweit diese Dienstnehmerinnen nicht in Betrieben tätig sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist.

§ 1a

Ermittlung, Beurteilung und Verhütung

von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers

(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, allfällige Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung nach Abs. 1 sind insbesondere die Art, das Ausmaß und die Dauer von Einwirkungen auf und von Belastungen für werdende und stillende Mütter durch

Isopropylalkohol

(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere

zu erfolgen.

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.

(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 1b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz vorgesehenen Organe über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.

§ 1b

Maßnahmen bei Gefährdung

(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1a Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin vom Dienst freizustellen.

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

§ 2

(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Die Achtwochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später, als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(2) Über die Achtwochenfrist hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

(3) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen. Weiters haben sie innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.

(4) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.

(5) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.

§ 3

(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte für sie oder für das werdende Kind schädlich sind.

(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:

(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.

(4) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, so hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.

§ 3a

Beschäftigungsverbote für stillende Mütter

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren nach § 3 Abs. 2 lit. a, c, d und h beschäftigt werden.

(3) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

§ 4

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 2 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.

(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus so lange zur Arbeit nicht zugelassen werden, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Arbeiten beschäftigt werden.

§ 5

Verbot der Nachtarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den im Abs. 2 genannten Ausnahmen - in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) Werdende und stillende Mütter, die als Pflegerinnen in Pflege- und Wohlfahrtseinrichtungen oder als Erzieherinnen in Kinderheimen und Erziehungseinrichtungen tätig sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

(3) Abs. 2 gilt nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

§ 6

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

§ 7

Verbot von Überstunden

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normaldienstzeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.

§ 7a

Ruhemöglichkeit für werdende und stillende Mütter

Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

§ 8

Stillzeit

(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen Vorschriften vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 9

(1) Dienstnehmerinnen kann während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft oder die Entbindung nicht bekannt ist.

(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft oder der Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft oder Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft oder Entbindung innerhalb der Fünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft oder Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.

(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Minderjährigen muß in der Vereinbarung festgestellt sein, daß die Dienstnehmerin vom Vertreter des Dienstgebers über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.

§ 9a

Befristete Dienstverhältnisse

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 2 Abs. 1 oder eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 2 Abs. 2 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche Probezeit notwendig ist.

§ 10

Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (§§ 4, 14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/1997) einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach den §§ 9 Abs. 1, 9a Abs. 1, 13 Abs. 4, 13a Abs. 1 lit. d, 13 b Abs. 5 und 13c Abs. 11 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.

§ 11

(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und d ist der durch die Schwangerschaft oder durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Bediensteten durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt.

§ 11a

In gerichtlichen Verfahren nach den §§ 11 und 13c Abs. 7 ist die Dienstnehmerin Partei.

§ 12

Weiterzahlung des Entgeltes

(1) Dienstnehmerinnen ist für die Zeit, in der sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht beschäftigt werden dürfen oder in der bei Anwendung der Regelungen nach den §§ 1b, 3, 3a, 4 Abs. 3 oder nach § 5 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich ist, jenes Entgelt weiterzugewähren, das sie ohne Eintritt der Schwangerschaft (Entbindung) erhalten hätten. Dies gilt auch für die Zeit, in der der Ablauf des Dienstverhältnisses nach § 9a Abs. 1 gehemmt ist.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht für Zeiträume, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

§ 13

Karenzurlaub

(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Urlaub unter Entfall des Entgeltes (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 798/1996, in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bescheidmäßig nichts anderes verfügt und vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und für das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 9 und 11 bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes.

(5) Die §§ 9, 10 und 11 sowie die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Dienstnehmerinnen, die

(6) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so hat der Dienstgeber der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

§ 13a

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

(1) Verzichtet die Dienstnehmerin zu Gunsten des Vaters, Adoptivvaters oder Pflegevaters im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 87, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, so gilt folgendes:

(2) Im übrigen gelten § 10 und § 13 Abs. 2, 3 und 5.

§ 13b

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

(1) Ist der Vater, Adoptivvater oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei

(3) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits einen Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(5) Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub zu Gunsten des Vaters verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 9 und 11 bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach der Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung.

(6) Im übrigen gelten § 10 und § 13 Abs. 2, 3 und 5.

§ 13c

Teilzeitbeschäftigung

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen dem Dienstgeber und der Dienstnehmerin zu vereinbaren.

(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Dienstzeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normaldienstzeit oder der vereinbarten wöchentlichen Dienstzeit bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Frist nach § 4 Abs. 1 in Anspruch, so besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Gesetz, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muß mindestens drei Monate dauern und beginnt

(5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 13 Abs. 5) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, so kann die Dienstnehmerin

(6) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage

(7) Kommt keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(10) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls nicht zulässig, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.

(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 9 und 11 endet vier Wochen nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites nach Abs. 7, wenn die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

§ 13d

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Sonderbestimmungen für

öffentlich-rechtliche Bedienstete

§ 13e

§ 1b Abs. 1 und 2 erster Satz ist auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bedienstete an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz zu verwenden ist.

§ 13f

(1) § 13c Abs. 1, 7 und 11 zweiter Satz ist auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 13c sind auf diese Bediensteten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(2) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes bei Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, die genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist dieses insoweit zu überschreiten, als es notwendig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Eine Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 steht, kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

§ 14

(1) Während der Dauer des in den §§ 9 und 13 bis 13c geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Ende dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.

(2) Erfolgt die Definitivstellung nach dem Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.

§ 15

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Soweit es sich um Dienstnehmerinnen handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Überwachungs- und Schlußbestimmungen

§ 16

Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn sie nicht selbst Aufsichtsbehörde ist, die Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten.

§ 17

Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942, dRGBl. I, S.321, und die Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942, dRGBl.I, S. 324, treten, soweit sie im Sinne des § 3 Abs. 2 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung der BGBl. Nr. 368/1925 und 393/1929 als landesrechtliche Vorschriften in Wirksamkeit standen, außer Kraft.