# Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol; Änderung

Gesetz vom 8. Oktober 1998, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1996, wird wie folgt geändert:

"(4) Der Vorsitzende hat über die Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten sowie über die Festsetzung der Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu entscheiden. Er hat weiters zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen."

Artikel II