# Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

a) im a. ö. Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck

1.764,- Schilling,

b) in den übrigen öffentlichen Krankenanstalten

1.251,- Schilling.

Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach lit. a und b um 210,- Schilling.

(3) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 900,-

Schilling.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 93/1997, außer Kraft.