# Beiträge für den Tierseuchenfonds

Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:

§ 1

Personen , die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 1999 folgende Beiträge zu leisten:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.