# Tourismusorte-Saisonöffnungszeitenverordnung 1999

Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Dezember 1998 über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Tourismusorten während der Winter- und Sommersaison (Tourismusorte-Saisonöffnungszeitenverordnung 1999)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 lit. b des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird verordnet:

§ 1

Öffnungszeiten in der Sommersaison

An den Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 30. September jeden Jahres dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:

§ 2

An den Samstagen in der Zeit vom 2. Jänner bis einschließlich Karsamstag jeden Jahres dürfen in folgenden Gemeinden bzw. Ortsteilen von Gemeinden die Verkaufsstellen bis 18.00 Uhr offengehalten werden:

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.