# Gesetz mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird

Gesetz vom 9. Dezember 1998, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

ARTIKEL I

Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/1998 wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 2 bis 4 des § 2 haben zu lauten:

"(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der

Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden im Monat beträgt;

Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;

Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat beträgt, wenn

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Personen hinausgeht.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung des Pflegebedarfes zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere festzulegen:

"§ 2a Mindesteinstufungen

(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.

(2) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz oder eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.

(3) Liegt bei Personen im Sinne des Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, so ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.

(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

hat.

(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich

hat.

(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.

(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf nach § 2 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld."

3. § 3 hat zu lauten:

(1) Pflegegeld gebührt nur Pflegebedürftigen, die

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b haben Pflegebedürftige, denen ein Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder ein Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung oder eine wiederkehrende Leistung nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Tiroler Bezügegesetz 1995 bzw. nach dem Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung gebührt, auch dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Tirol haben.

(3) Kein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn der Pflegebedürftige

(4) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind:

(5) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a kann ausnahmsweise nachgesehen werden, wenn der Fremde seit drei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat und auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden die Nachsicht zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten scheint.

(6) Wird der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer der im § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen stationär gepflegt, so besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn er sich während der letzten zwölf Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Tirol aufgehalten hat."

"Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1998, ist ein Betrag von

S 825,- im Monat anzurechnen."

5. § 6 hat zu lauten:

(1) Das Pflegegeld gebührt

(2) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach dem Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit dem Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde.

(3) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten. In diesem Kalendermonat gebührt nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes.

(4) Fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes weg, so ist das Pflegegeld einzustellen. Tritt eine für die Höhe des Pflegegeldes maßgebende Veränderung ein, so ist das Pflegegeld neu zu bemessen.

(5) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Abs. 4 ist mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Veränderung folgenden Monats festzusetzen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

"§ 8 Ruhen des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld ruht:

(2) Weiters ruht das Pflegegeld im Falle einer stationären oder teilstationären Unterbringung in Einrichtungen der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol ab dem der Aufnahme folgenden Tag bis zum Tag der Entlassung im Ausmaß der vom Land Tirol getragenen Pflegekosten. Dem Pflegebedürftigen ist aber jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu belassen. Übersteigt die Summe aus diesem Betrag und dem ruhenden Betrag das gebührende Pflegegeld, so ist der ruhende Betrag entsprechend zu kürzen.

(3) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

(4) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb eines Monats nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Bei Anweisung von Pflegegeld, das nach den Abs. 1 oder 2 nicht mehr gebührt, ist dieses auf den nach Abs. 2 zu belassenden Betrag oder ein künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen."

"Der Kalendermonat ist einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen."

"(1) Wird der durch die Gewährung des Pflegegeldes angestrebte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht, so sind an Stelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistungen zu gewähren, soweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Gewährung von Sachleistungen kann auch von Amts wegen erfolgen und wird mit der Zustellung des Bescheides wirksam. Das ab diesem Zeitpunkt einzubehaltende Pflegegeld ist zur Abdeckung der Sachleistungen zu verwenden. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, so ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Verweigerung."

"§ 14 Allgemeines

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/1998, mit Ausnahme des § 68 Abs. 2."

12. Nach § 17 wird folgende Bestimmung als § 17a eingefügt:

"§ 17a Begutachtung

(1) Der Pflegebedürftige bzw. sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter haben das Recht, die Beiziehung und Anhörung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung zu verlangen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.

(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen."

Ist im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so können nur die im § 12 Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen."

ARTIKEL II

(1) Auf die zum 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig erledigten Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 2 und der Pflegebedarfsverordnung, LGBl. Nr. 101/1993, weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch im gerichtlichen Verfahren.

(2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 erfüllt sind. Dabei hat die Entscheidung ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

(3) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 bzw. nach der Pflegebedarfsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für die nach § 6 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 5 von Amts wegen einzuleitenden Verfahren sowie für jene Fälle, in denen die Antragstellung vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen gelten auch im gerichtlichen Verfahren.

(4) In den Fällen des § 6 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 5 ist eine niedrigere Einstufung gegenüber der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz wegen der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z. 1 bzw. nach der Pflegebedarfsverordnung nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für jene Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen gelten auch im gerichtlichen Verfahren.

ARTIKEL III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.